27. Juni 2022
Für bestimmte Dauerschuldverhältnisse muss ab dem 1.7.2022 eine Kündigungsschaltfläche bereitgestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorgabe sowie deren Modalitäten werden in einem neuen Paragraphen § 312k BGB beschrieben. Diese Vorschrift finden Sie nachstehend abgedruckt, ergänzt um weiterführende Erläuterungen, die großenteils der Gesetzesbegründung entnommen sind (Erläuterungen im Kursivdruck):
