27. Juni 2022
Die Registrierungspflicht nach Verpackungsgesetz wird ab 1.7.2022 erweitert, zum einen auf Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die die Systembeteiligungspflicht auf Vorvertreiber übertragen haben (und sich in diesem Falle bislang nicht selbst registrieren mussten), zum anderen im Hinblick auf Inverkehrbringer nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen.
1.) Serviceverpackungen: Registrierungspflicht des Letztvertreibers auch bei Übernahme der Systembeteiligungspflicht durch Vorvertreiber
Auch Letztvertreiber von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen sind ab 1.7.2022 zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtet.
Serviceverpackungen sind solche Verpackungen, die für nicht vorverpackte Ware verwendet werden, wie bspw. Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher oder Imbisseinweggeschirr. Besonders relevant sind Serviceverpackungen dementsprechend bei Lebensmitteln bzw. im Gastronomiegewerbe.
Wer Serviceverpackungen in Verkehr bringt, also bspw. ein Lieferdienst, To-Go-Restaurant, Bäckerei o.ä., kann nach § 7 Absatz 2 Verpackungsgesetz von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie die Systembeteiligungspflicht übernehmen.
Anders als bisher ist der Letztvertreiber in diesem Falle aber ab 1.7.2022 zusätzlich, also neben dem Vorvertreiber, selbst zur Registrierung verpflichtet.
2.) Ausweitung der Registrierungspflicht auf Inverkehrbringer nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
Ab 1.7.2022 wird die bisherige Registrierungspflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen, also auch von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, erweitert.
„Hersteller“ im Sinne des Verpackungsgesetzes ist nicht derjenige, der eine Verpackung produziert, sondern derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt außerdem auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland importiert.
Diejenigen Hersteller, die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich auf Grund der Erweiterung zusätzlich auch – einmalig – in Bezug auf die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren.
Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind:
- Transportverpackungen, also Verpackungen, die lediglich dem Transport dienen sollen und typischerweise nicht zur Weitergabe an den (gewerblichen oder privaten) Endverbraucher bestimmt sind,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, sondern nur bei gewerblichen Endverbrauchern der gelieferten Ware; zu den privaten Endverbrauchern zählen dabei auch vergleichbare Anfallstellen wie bspw. Gaststätten, Hotels oder Krankenhäuser,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 Verpackungsgesetz eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen
- Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Verpackungsgesetz der Pfandpflicht unterliegen
Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M.
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