Auswahl eines Datenschutzbeauftragten

8. April 2021

Ein Datenschutzbeauftragter ist zu benennen, wenn ein Unternehmen mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, in bestimmten Fällen aber auch unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Wann ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich?
Nachfolgend geht es hingegen um rechtliche Aspekte, die bei der Auswahl des Datenschutzbeauftragten bedacht werden sollten. Als Datenschutzbeauftragter kann eine externe Person (externer Datenschutzbeauftragter) oder auch ein Mitarbeiter (interner Datenschutzbeauftragter) benannt werden.

Interessenkonflikte

Es ist sicherzustellen, dass in der Person des Datenschutzbeauftragten keine Interessenkonflikte auftreten. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn gleichzeitig Positionen des leitenden Managements wahrgenommen werden oder wenn die Tätigkeitsfelder die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Datenverarbeitung mit sich bringen.

Abberufung

Der Datenschutzbeauftragte kann nach § 6 Abs. 4 BDSG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB abberufen werden. Dazu zählt u.a. auch die Beendigung des Grundverhältnisses, etwa durch Kündigung seitens des (internen oder externen) Datenschutzbeauftragten. Die Benennung des Datenschutzbeauftragten kann befristet werden. Der Düsseldorfer Kreis empfiehlt mit Beschluss vom 24./25.11.2010 bei Erstbestellungen eine Befristung von 1 bis 2 Jahren, bei Verlängerungen von 4 Jahren.

Der Abberufungsschutz gilt nur, sofern für das Unternehmen die Verpflichtung besteht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Sollte die Bestellung hingegen freiwillig erfolgen, besteht kein Abberufungsschutz.

Sonderkündigungsschutz

Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist außerdem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, also zu einer außerordentlichen Kündigung. Der Kündigungsschutz wirkt noch ein Jahr über das Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter hinaus (sog. nachwirkender Kündigungsschutz, § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG). Für diesen Zeitraum bleibt die Kündigung an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie während der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten.

Der Sonderkündigungsschutz gilt nur, sofern für das Unternehmen die Verpflichtung besteht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Sollte die Bestellung hingegen freiwillig erfolgen, besteht kein Sonderkündigungsschutz.

Fazit

Bei der Auswahl des Datenschutzbeauftragten ist sicherzustellen, dass bei der betreffenden Person kein Interessenkonflikt besteht. Will man einen internen (statt externen) Datenschutzbeauftragten benennen, sollte man im Blick haben, dass für das Arbeitsverhältnis des betreffenden Mitarbeiters mit der Benennung ein Sonderkündigungsschutz entsteht; das gilt allerdings nur dann, wenn das Unternehmen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, nicht hingegen im Falle einer freiwilligen Bestellung.

Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M.

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