Neue Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

24. Mai 2022

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen Verbrauchern ab 28.5.2022 umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen, unter anderem die Offenlegung der Hauptparameter für die Festlegung des dem Nutzer präsentierten Rankings, Angaben über die Unternehmereigenschaft derjenigen, die ihre Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte auf dem Online-Marktplatz anbieten, und die Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts.

Wer muss informieren

Die Informationspflicht gilt für Betreiber einer Website, App oder sonstigen Software, die es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.

Bei einer Vermittlungs- oder Vergleichswebseite liegt ein Online-Marktplatz dann vor, wenn der Fernabsatzvertrag durch die Verwendung von Software des Betreibers des Online-Marktplatzes geschlossen wird, also zum Beispiel auf einem Teil der Webseite des Marktplatz-Betreibers.

Ein Online-Marktplatz liegt auch dann vor, wenn sowohl eigene Produkte des Marktplatz-Betreibers als auch Produkte anderer Unternehmer angeboten werden.

Soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden, gelten besondere Vorschriften; diese werden in vorliegendem Artikel nicht behandelt.

Die Informationspflichten im Einzelnen

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss den Verbraucher informieren

  1. zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem OnlineMarktplatz präsentiert werden, allgemein übera) die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings undb) die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern,
  2. falls dem Verbraucher auf dem Online-Marktplatz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsentiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden,
  3. gegebenenfalls darüber, dass es sich bei ihm und dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte um verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes handelt,
  4. darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt,
  5. falls es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes nicht um einen Unternehmer handelt, darüber, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind,
  6. gegebenenfalls darüber, in welchem Umfang der Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte sich des Betreibers des Online-Marktplatzes bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedient, und darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Betreiber des OnlineMarktplatzes entstehen, und
  7. falls ein Anbieter eine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt hat.

Wie muss informiert werden

Der Betreiber des Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher die o.g. Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (das ist in der Regel die Bestellung des Verbrauchers) in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen.

Für die Platzierung der vorstehend unter Ziffern 1. und 2. genannten Informationen gilt darüber hinaus die Besonderheit, dass diese Informationen dem Verbraucher in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist. Durch den unmittelbaren und leichten Zugang von der Webseite aus, auf der die Angebote angezeigt werden, soll dem Verbraucher laut Gesetzesbegründung ermöglicht werden, auf möglichst einfache Weise von den Informationen Kenntnis zu erlangen.

Fazit

Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M.

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