28. Juni 2022
Betreiber elektronischer Marktplätze müssen ab 1.7.2022 überprüfen, ob für die Verpackungen der auf ihrem Marktplatz vertriebenen Waren eine Systembeteiligung bzw. eine ordnungsgemäße Registrierung besteht.
Überprüfung der Systembeteiligung
Betreibern von elektronischen Marktplätzen ist es nach dem neuen § 7 Absatz 7 Satz 3 Verpackungsgesetz ab 1.7.2022 untersagt, Vertreibern das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf auf ihren elektronischen Marktplätzen in Deutschland zu ermöglichen, wenn sich die „Hersteller“ mit diesen Verpackungen nicht in einem dualen System beteiligt haben. Mit Hersteller“ im Sinne des Verpackungsgesetzes ist dabei nicht der eigentliche Produzent der Verpackungen gemeint, sondern jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt oder nach Deutschland einführt.
Dadurch werden die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes implizit zur Überprüfung der Systembeteiligung verpflichtet. Dabei bleibt es ihnen selbst überlassen, auf welche geeignete Weise sie dies sicherstellen. In der Regel dürfte hierzu die Vorlage einer Bestätigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Verpackungsgesetz ausreichen. Nach dieser Vorschrift haben die Systeme den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen zu bestätigen.
Überprüfung der Registrierung
Weiters wird Betreibern von elektronischen Marktplätzen nach dem erweiterten § 9 Absatz 5 Verpackungsgesetz ab 1.7.2022 untersagt, das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf auf ihren elektronischen Marktplätzen in Deutschland zu ermöglichen, wenn die „Hersteller“ dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind (zum Begriff „Hersteller“ s.o.).
Die Registrierung kann automatisiert anhand der Registrierungsnummer (mittels Datenabgleich über die elektronische Schnittstelle der Zentralen Stelle Verpackungsregister) oder auch manuell, bspw. anhand des Markennamens des jeweiligen Herstellers, über den öffentlichen Internetzugang zum Verpackungsregister überprüft werden.
Eine Überprüfung, ob die Hersteller sich mit ihren systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem System beteiligt haben, ist mit dem Registerabruf nicht möglich. Dazu bedarf es also anderer Wege (s.o.).
Begriff des elektronischen Marktplatzes
Die Begriffe „Elektronischer Marktplatz“ und „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und damit der Anwendungsbereich der vorstehenden Neuregelungen werden mit der Gesetzesänderung wie folgt definiert:
„Elektronischer Marktplatz“ ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen.
„Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.
Marc Dimolaidis LL.M. Rechtsanwalt
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