Die P2B-Verordnung – Wichtige Neuregelungen für Online-Plattformen

2. Oktober 2020

Online-Vermittlungsdienste wie insbesondere Marktplätze spielen im E-Commerce eine zunehmend wichtige Rolle. Kürzlich wurde die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online- Vermittlungsdiensten (Plattform-to-Business, kurz P2B-VO) verabschiedet. Sie gilt seit dem 12.07.2020 und beinhaltet wichtige Regelungen für die Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten im Verhältnis zu ihren gewerblichen Nutzern.

Was bezweckt die P2B-Verordnung?

Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten, zu denen auch Online-Marktplätze gehören, sollen mit Hilfe der P2B-VO mehr Transparenz und Fairness für die auf den Plattformen aktiven Unternehmer und Online-Händler schaffen. Grund hierfür ist insbesondere die starke Abhängigkeit der Anbieter von den Plattformen, Marktplätzen, Vergleichsportalen und den dortigen Ranking-Algorithmen.

Für wen gilt die P2B-Verordnung?

Zu den Online-Vermittlungsdiensten im Sinne der P2B-Verordnung zählen sämtliche Online-Marktplätze, Social-Media-Plattformen (z.B. Fanpages), App-Shops, Online-Suchmaschinen und Preisvergleichsportale (nachfolgend als Plattformen bezeichnet), mit deren Hilfe gewerbliche Nutzer Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Ob der Vertrag direkt über die Plattform, eine verlinkte Unternehmenswebsite oder offline geschlossen wird, spielt keine Rolle. Auch die Größe der Plattform ist unerheblich. Die P2B-VO gilt daher auch für Portale von Kleinstunternehmen. Reine Business-to-Business Plattformen sowie Vermittlungen, an denen keine gewerblichen Anbieter teilnehmen, werden von der Verordnung hingegen nicht erfasst. Zudem sind Online-Zahlungs- und Werbedienste nicht von der Verordnung betroffen.

Anforderungen an die AGB von Plattformbetreibern und Informationspflichten

Die P2B-VO stellt diverse Anforderungen an die AGB der Plattformbetreiber: Insbesondere die Frage, aus welchen Gründen der Plattformzugang ausgesetzt, beschränkt oder beendet werden kann, muss in den AGB eindeutig und präzise geregelt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass etwa die Sperrung eines Verkäuferkontos auf einem Marktplatz für den betroffenen Händler anhand der AGB nachvollziehbar ist. Allgemein und generell gehaltene Formulierungen in den AGB verstoßen daher gegen die Verordnung. Die P2B-VO enthält zudem Informationspflichten für die Plattformbetreiber. Diese müssen die Händler etwa frühzeitig über Änderungen der AGB und eine etwaige Beschränkung des Plattformzugangs in Kenntnis setzen. Zudem muss der Plattformbetreiber eine Sperrung bzw. Kündigung des Nutzerkontos künftig gegenüber dem betroffenen Händler begründen.

Darstellung von Ranking-Kriterien

Ein weiterer Schritt hin zu mehr Transparenz ist die Offenlegung von Kriterien, anhand derer die Rankings erstellt werden: Unternehmen können oftmals nicht nachvollziehen, wieso sie im Ranking schlechter abschneiden als die Konkurrenz. Zudem ist oftmals nicht klar, wie das Ranking aktiv verbessert werden kann. Die P2B-VO verpflichtet daher Plattformen, in ihren AGB die wichtigsten Kriterien für das Ranking offenzulegen. Außerdem müssen die Plattformen das Verhältnis und die Gewichtung der einzelnen Ranking-Kriterien untereinander nachvollziehbar offenlegen.

Außergerichtliche Streitschlichtung

Die P2B-VO verpflichtet Plattformen, ab einer bestimmten Größe, ihre gewerblichen Nutzer in den AGB über ein internes Beschwerdemanagementsystem und den Zugang zu diesem System zu informieren.

Autor: Rechtsanwaltskanzlei Dimolaidis

WEITERE ARTIKEL ZU ONLINE-PLATTFORMEN