Wertersatzpflicht beim Widerrufsrecht

25. Januar 2017

Ist nach einem Widerruf ein Wertverlust an der gekauften Ware eingetreten, so kann der Händler unter Umständen Wertersatz verlangen. Nachstehend geben wir einen Überblick über die Voraussetzungen und Fallbeispiele für einzelne Warengruppen

Recht des Kunden, die Ware zu prüfen

Widerruft der Kunde den Vertrag, ist dieser unwirksam. Unter Umständen kann der Händler vom Kunden aber Wertersatz für den entstandenen Wertverlust der Ware verlangen. Nach § 357 VII BGB hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn

der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war“.

Der Kunde darf also die Ware nicht nur in Augenschein nehmen, sondern darüber hinaus auch einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen. Dies dient der Kompensation von Nachteilen aufgrund der dem Verbraucher im Fernabsatz entgehenden Prüfungs- und sonstigen Erkenntnismöglichkeiten, die im stationären Handel gegeben wären (vgl. BGH, Urt. vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 55/15).

Haftung des Kunden

Wird die Ware offenkundig gebraucht zurückgesendet und eignet sie sich z.B. für den Verkauf nur noch eingeschränkt, stellt sich daher die Frage, ab wann auf einen Umgang zu schließen ist, der für die Prüfung nicht mehr notwendig war. Das hängt sowohl von der konkreten Produktart und ihrem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck als auch von den spezifischen Gebrauchsspuren ab, sowie davon, ob der Käufer eine entsprechende Prüfung auch im Ladengeschäft hätte vornehmen können. Auch wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht immer auspacken darf, ist dabei zu berücksichtigen, dass typischerweise zumindest Musterstücke vorhanden sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen und die der Kunde ausprobieren kann (BGH, Urt. vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 55/15).

Fallbeispiele und Orientierungshilfen

  • Aufbau von Möbeln, Befüllen von Wasserbetten und Probeschlafen auf Matratzen
    Im „Wasserbettfall“ erachtete der BGH 2010 das Befüllen eines Wasserbettes und die Nutzung über drei Nächte hinweg als noch im Rahmen einer angemessenen Prüfung (BGH, Urteil vom 03. November 2010 – VIII ZR 337/09). Maßgeblicher Grund war, dass Betten für gewöhnlich langfristige und für das Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffungen darstellen.  Diese Argumentation ist entsprechend auch auf Matratzen und Möbel übertragbar (Vgl. AG Bremen, Urteil vom 15. April 2016 – 7 C 273/15).
  • Einbau von Autoteilen (Katalysator)
    Der Käufer eines Katalysators, der diesen in sein Fahrzeug einbaut und anschließend eine Probefahrt unternimmt, muss bei Widerruf Wertersatz für die eingetretene Verschlechterung leisten. Dies hat der BGH kürzlich mit Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 55/15 entschieden und damit begründet, dass dem Verbraucher kein wertersatzfreier Umgang mit der Kaufsache gestattet ist, der über die Maßnahmen hinausgeht, die zum Ausgleich ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im stationären Handel erforderlich sind. Mit anderen Worten: Auch im Ladengeschäft hätte der Käufer eine solche Prüfung im entschiedenen Fall nicht vornehmen können, auch nicht anhand eines Musterfahrzeuges oder Testsystems.
  • Kleidungsstücke
    Eine von der Europäischen Kommission veröffentlichte Anwendungshilfe der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83 – auf die sich die deutschen Widerrufsbestimmungen maßgeblich stützen – betont, dass Kunden Kleidungsstücke lediglich anprobieren sollten. Die Kleidung im Alltag zu tragen wäre damit bereits nicht mehr im Rahmen einer angemessenen Warenprüfung:“In order to establish the nature, characteristics and functioning of the goods, the consumer should only handle and inspect them in the same manner as he would be allowed to do in a shop. For example, the consumer should only try on a garment and should not be allowed to wear it.” (DG justice guidance document, June 2014, p. 46)
  • Audio- und Videogeräte, Küchen- und Haushaltsgeräte, Software
    Während das Öffnen von Verpackungsmaterial regelmäßig noch im Rahmen einer notwendigen Prüfung ist, empfiehlt die  EU-Kommission bei weitergehenden Ingebrauchnahmen der Waren einen Vergleich mit der Prüfungsmöglichkeit in konventionellen Geschäften. Danach könnten z.B. Audio- und Videogeräte zwar auf Ton- und Bildqualität getestet werden. Das Bespielen eines elektronischen Gerätes mit persönlichem Inhalt würde aber die notwendige Nutzung überschreiten. Bei Küchen- und Haushaltsgeräten wäre dann eine noch angemessene Prüfung zu verneinen, wenn die Benutzung unvermeidliche Spuren hinterlässt. Auch die Prüfung von Software würde zumindest nicht die Installation auf dem heimischen PC umfassen. (vgl. DG JUSTICE Guidance Document, June 2014, p. 47)

Belehrung des Kunden über die mögliche Wertersatzpflicht

Um gegenüber einem Kunden Wertersatz geltend machen zu können, muss außerdem noch folgende Voraussetzung erfüllt sein:

Der Händler muss den Kunden zuvor über sein Widerrufsrecht sowie die mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet haben. Dies muss – und dazu ist der Händler auch unabhängig von der Frage des Wertersatzes gesetzlich verpflichtet – wie folgt geschehen:

Zum einen vor Vertragsschluss, indem der Händler auf seiner Website eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung einbindet (die Widerrufsbelehrung enthält auch Informationen zur Wertersatzpflicht).

Zum anderen durch Übermittlung der Widerrufsbelehrung per E-Mail oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger an den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware. In der Regel empfiehlt sich eine Übermittlung zusammen mit der Auftragsbestätigung. Zu diesem Thema siehe weiterführend hier.

Fazit

Ob der Händler vom Kunden Wertersatz verlangen kann, hängt davon ab, ob der Kunde die Ware über das notwendige Maß hinaus genutzt hat. Ob dies wiederum der Fall ist, hängt von der Produktart, dem Verwendungszweck und den spezifischen Gebrauchsspuren ab. Auch in diesem Zusammenhang sollte auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung geachtet werden, die Widerrufsbelehrung spätestens bei Lieferung der Ware per E-Mail an den Kunden zu übermitteln (bspw. mit der Auftragsbestätigung); denn dies ist Vorbedingung für einen etwaigen Anspruch auf Wertersatz.

Autoren: Sophia von Verschuer, RA Marc Dimolaidis

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