Widerrufsbelehrung auf „dauerhaftem Datenträger“ zu übermitteln, damit die Widerrufsfrist anläuft

7. September 2015

Wie sicher jedem Online-Händler bekannt ist, muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher bereits VOR Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht werden. Ausreichend ist dafür eine deutlich sichtbare Verlinkung auf der Website an üblicher Stelle.

Nicht ganz so bekannt ist hingegen, dass die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher außerdem auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung zu stellen ist, bspw. per E-Mail, und dass (nach herrschender Meinung) die Widerrufsfrist nicht anläuft, bevor dies nicht geschehen ist.

Insbesondere bei höherpreisigen Waren ist es für den Verkäufer natürlich ärgerlich, wenn der Kaufvertrag bei Versäumnis dieser gesetzlichen Vorgabe noch geraume Zeit nach dem Kauf einfach widerrufen werden kann. Unbegrenzt besteht diese Möglichkeit allerdings nicht: Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware bzw. bei Dienstleistungen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Vertrages.

Beide rechtlichen Vorgaben (also die Verpflichtung zur Information vor Vertragsschluss PLUS Zurverfügungstellung auf dauerhaftem Datenträger) gelten übrigens auch für die weiteren Verbraucherpflichtinformationen nach Art. 246 a EGBGB und die AGB. Insoweit ergeben sich allerdings keine Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist.

Die Zurverfügungstellung auf dauerhaftem Datenträger muss nach dem Gesetz innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss erfolgen, spätestens aber bei Lieferung der Ware oder – bei Dienstleistungen – bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird. Unabhängig davon kann die Widerrufsfrist aber auch durch eine spätere Zurverfügungstellung auf dauerhaftem Datenträger noch in Gang gesetzt werden.

Zur Umsetzung der genannten Vorgaben bietet es sich an, die Widerrufsbelehrung in die Auftragsbestätigungs-E-Mail aufzunehmen oder dieser als Anhang beizufügen (eine bloße Verlinkung reicht nicht aus), zusammen mit den sonstigen Verbraucherpflichtinformationen nach Art. 246 a EGBGB und den AGB.

Fazit:

Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger, bspw. per E-Mail, zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls läuft die Widerrufsfrist nicht an (so jedenfalls die herrschende Meinung). Zur Umsetzung empfiehlt es sich, die Widerrufsbelehrung (zusammen mit den AGB und bestimmten Verbraucherpflichtinformationen) in die E-Mail mit der Auftragsbestätigung aufzunehmen oder dieser beizufügen.

Autor: Benjamin Kranepuhl (studentischer Mitarbeiter der Kanzlei Dimolaidis)

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