Preisvergleichsportal muss über Provisionen informieren

16. Februar 2018

Der BGH hat mit Urteil vom 27. April 2017 (I ZR 55/16) für ein Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen entschieden, dass der Betreiber den Verbraucher darüber informieren muss, wenn er nur Angebote von solchen Unternehmen einbezieht, die ihm eine Provision zahlen.

Preisvergleichsportal muss über Provisionsvereinbarungen informieren

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Betreiber eines Preisvergleichsportals über Bestattungsleistungen nicht (bzw. lediglich im Geschäftskundenbereich des Portals) darauf hingewiesen, dass nur solche Anbieter in den Vergleich einbezogen wurden, die dem Betreiber eine Provision zahlten. Darin sah der BGH einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift dürfen dem Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden, wenn der Verbraucher ohne diese Informationen keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann.

Maßgebliche Kriterien für das Bestehen der Informationspflicht

Eine Information ist dem BGH zufolge wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und der Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Diese Voraussetzungen sah der BGH im entschiedenen Fall als erfüllt an. Der Verbraucher nutze Preisvergleichsportale im Internet, um sich einen schnellen Überblick über Anbieter und Preise zu verschaffen. Seine Aussagekraft beziehe ein Preisvergleichsportal aus Sicht des Verbrauchers daher durch Einbeziehung einer möglichst großen Zahl von Anbietern in den Preisvergleich. Auch finanzierten sich kostenlose Informationsportale häufig nicht über Provisionen, sondern über andere Geschäftsmodelle wie etwa Werbung. Mit einem konkreten wirtschaftlichen Interesse des Preisvergleichsportals am Vertragsschluss im Einzelfall rechne der Verbraucher aus diesen Gründen nicht. Dass gelte unabhängig davon, ob sich der Betreiber eines Vergleichsportals ausdrücklich als „unabhängig“ oder „neutral“ bezeichne.

Entgegenstehende Interessen des Portalbetreibers, insbesondere ein Geheimhaltungsinteresse, sah der BGH nicht beeinträchtigt, auch weil ja nicht die Höhe der Provision zu offenbaren sei, sondern lediglich der Umstand, dass überhaupt Provisionen verlangt werden.

Platzierung der Information auf dem Preisvergleichsportal

Zur Frage, wie die Information zu erteilen sei, hat der BGH in der Entscheidung nicht näher ausgeführt. Allgemein wird sich empfehlen, die Information so zu platzieren, dass sie vom Nutzer bei oder vor der Einsehung eines Preisvergleichs auf dem Portal zwingend wahrgenommen wird, also bspw. deutlich wahrnehmbar im Blickfang angezeigter Preisvergleiche oder auf einer Vorschaltseite.

Fazit

Preisvergleichsportale, die von den gelisteten Anbietern eine Provision erhalten, müssen über diesen Umstand informieren (über die Höhe der Provision muss nicht informiert werden). Für die Frage, welche Portale der Informationspflicht unterfallen (nur Preisvergleichsportale oder bspw. auch Leadgenerierungsportale?) wird es insbesondere darauf ankommen, ob für das betreffende Portal die im Artikel besprochenen Kriterien erfüllt sind, mit denen der BGH die Informationspflicht begründet. Die Information sollte so erfolgen, dass sie vom Nutzer bei oder vor der Einsehung eines Preisvergleichs auf dem Portal zwingend wahrgenommen wird.

Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis

ÄHNLICHE ARTIKEL ZU INFORMATIONSPFLICHTEN VON PORTALBETREIBERN: