Haftung des Website-Betreibers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

9. November 2015

Von Schmähkritik in Nutzerkommentaren über Cyber-Mobbing bis hin zur Veröffentlichung herabwürdigender Bilder – das Internet bietet vielerlei Möglichkeiten, die Persönlichkeitsrechte anderer zu verletzen. Orte des Geschehens sind etwa die sozialen Netzwerke, Foren oder Blogs. Dieser Artikel behandelt die Frage, ob der Website-Betreiber für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte Dritter auf seiner Website haftet.

Haftung des Erstellers

Klar ist, dass der Ersteller der Inhalte haftet, bspw. wenn ein Nutzer in seinem Beitrag in der Kommentarspalte eines Blogs Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt. Der verletzten Person steht gegen den Ersteller unter anderem ein Unterlassungsanspruch zu.

Haftung des Website-Betreibers in der Regel erst nach Hinweis

Der Website-Betreiber hingegen ist für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch fremde Inhalte grundsätzlich nur dann verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt, oder wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt.

Dabei ist der Website-Betreiber in der Regel nicht dazu verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vorab auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Wird er aber von einem Nutzer auf eine Verletzung aufmerksam gemacht und ist dieser Nutzerhinweis so konkret gefasst, dass die Verletzung auf Grundlage der Angaben unschwer erkennbar ist, muss der Website-Betreiber tätig werden.

Er muss dann prüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf seinen Seiten erfolgt. Ist dies der Fall, so hat er zukünftige Verletzungen gleicher Art zu unterbinden. Er hat es zu unterlassen, zukünftig diese verletzenden Inhalte über seine Plattform zu veröffentlichen.

Oftmals ist es für den Website-Betreiber aber nicht auf den ersten Blick ersichtlich, ob der Inhalt, auf den er durch einen Nutzer  hingewiesen wurde, tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Dann muss er den Einzelfall bewerten. Je gravierender die behauptete Persönlichkeitsverletzung ist und je mehr Erkenntnismöglichkeiten der Betreiber hat, desto umfangreicher hat seine Prüfung auszufallen.

Er wird beispielsweise den Hinweis an den Ersteller der Inhalte weiterleiten müssen, damit dieser die Möglichkeit erhält, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Wenn der Ersteller sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Vorwurf äußert, ist davon auszugehen, dass die Inhalte tatsächlich verletzend sind. Dann ist der Inhalt von dem Website-Betreiber zu löschen. Der Ersteller kann sich allerdings auch erklären und so einer Löschung entgegen wirken.

Haftung des Website-Betreibers in besonderen Fällen auch ohne Hinweis

In besonderen Fällen kann der Websitebetreiber für Persönlichkeitsverletzungen durch fremde Inhalte allerdings auch haften, ohne dass dafür erst ein Hinweis erforderlich wäre.

Das ist dann der Fall, wenn er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht. Ein Zu-Eigen-Machen liegt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Eine Rolle spielt bei der Beurteilung beispielsweise, dass/wenn der Website-Betreiber die fremden Inhalte nicht automatisiert ungeprüft übernimmt, sondern einer redaktionellen Kontrolle unterzieht, oder wenn nicht erkennbar ist, dass es sich um fremde Inhalte handelt, oder wenn der Website-Betreiber den Anschein erweckt, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten.

Haftung des Website-Betreibers bei Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber

Ist mit der Persönlichkeitsrechtsverletzung eine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung über einen Mitbewerber des Website-Betreibers oder über Produkte eines solchen Mitbewerbers verbunden, bspw. bei einem Bewertungsportal oder bei einem Online-Shop, so kann ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 8 UWG vorliegen. Die Haftung des Website-Betreibers für einen solchen Verstoß wäre gesondert zu bewerten; dies ist nicht Gegenstand dieses Artikels.

Fazit

Der Website-Betreiber haftet für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch fremde Inhalte in der Regel erst dann, wenn er davon Kenntnis erlangt und untätig bleibt, oder wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt.

Eine zumutbare Prüfpflicht besteht für den Website-Betreiber dahingehend, dass er konkreten Hinweisen auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen nachgehen und diese angemessen prüfen muss. Sobald Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht, muss der Betreiber die nötigen Schritte einleiten, damit die Verletzung auch für die Zukunft nicht mehr erfolgt.

Macht der Website-Betreiber sich fremde Inhalte “zu Eigen” (was in der Praxis eher die Ausnahme ist), so haftet er verschärft, nämlich ohne dass ein vorangehender Hinweis erforderlich wäre.

Autor: Rechtsreferendar Ray Migge im Auftrag der Kanzlei Dimolaidis

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