7. September 2015
Website-Betreiber können für Urheberverstöße durch Bilder haften, die ihre Werbeagentur auf ihrer Website eingebunden hat.
Will der Website-Betreiber eine eigene Haftung in solchen Fällen vermeiden, muss er die Rechtekette zum Urheber des Bildes (selbst) zurückverfolgen und sich dafür überprüfbare Unterlagen von der Werbeagentur vorlegen lassen. Es reicht nicht aus, sich auf eine Zusicherung der Werbeagentur über deren Rechtsinhaberschaft zu verlassen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14).
Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht begründet – bei unberechtigter Verwendung des Bildes – eine Haftung auf Schadensersatz gegenüber dem verletzten Rechtsinhaber.
Freilich hat der Website-Betreiber in der Regel die Möglichkeit, die Werbeagentur in Regress zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Mängelrechte gegenüber der Werbeagentur möglicherweise bereits nach zwei Jahren verjähren oder – bei entsprechender Regelung in den AGB der Werbeagentur – möglicherweise sogar bereits nach einem Jahr.
Fazit:
Website-Betreiber sollten sich bei der Verwendung von Bildern, die ihre Werbeagentur für die Website bereitstellt, nach Möglichkeit die betreffenden Nutzungsvereinbarungen mit den jeweiligen Urhebern oder sonstigen Rechtsinhabern vorlegen lassen.
Für Werbeagenturen gibt die Entscheidung einmal mehr Anlass, ihr Haftungsrisiko, insbesondere auch das Risiko eines Regresses durch den Kunden, durch den Einsatz Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu verringern.
Autor: RA Marc Dimolaidis
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