2. Dezember 2015
Bietet ein Online-Händler Letztverbrauchern den Versand in andere Länder an, dann muss er die Auslands-Versandkosten für die betreffenden Länder angeben. Ein Hinweis, dass Auslands-Versandkosten „auf Anfrage“ mitgeteilt werden, reicht nicht aus.
Diese Rechtsprechung hat das Kammergericht Berlin mit einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15) bestätigt und präzisiert. In dem Verfahren ging es um einen Online-Händler, der auf ebay mit dem Hinweis “Verkauf nach Europa, Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Kanada, Australien” warb. Die Versandkosten gab er nur für Deutschland an, im Übrigen hieß es „Versand Europa/Welt auf Anfrage”.
Damit verstieß er nach Auffassung des Kammergerichts gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 Preisangabenverordnung, wonach die Höhe der Versandkosten anzugeben ist. Zwar gilt eine Ausnahme, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können. Diese Ausnahme ist nach Auffassung des Kammergerichts aber jedenfalls für die Länder der Europäischen Union nicht gegeben, weil die Höhe der Versandkosten für diese Länder ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann. Dies gelte umso mehr, als in der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weit gehend angeglichen seien und ein Warenaustausch zwischen diesen Ländern grundsätzlich frei möglich sei.
Fazit:
Online-Händler, die Verbrauchern den Versand ins Ausland anbieten, müssen die Höhe der Versandkosten für diejenigen Länder angeben, in die sie versenden. Das ist zumindest für EU-Länder und die Schweiz zu beachten. Soweit die Angabe für weitere Länder unterbleibt, ist zumindest darüber zu informieren, dass für diese Länder zusätzliche Versandkosten anfallen können. Sicherer wäre es aber, für sämtliche Länder, für die der Versand angeboten wird, die Höhe der Versandkosten anzugeben.
In diesem Zusammenhang sei außerdem darauf hingewiesen, dass einer älteren Entscheidung des BGH zufolge spätestens im Warenkorb die tatsächlichen Versandkosten (also nicht nur die Berechnungsweise) auszuweisen sind, was gerade beim Auslandsversand gewisse Herausforderungen mit sich bringt.
Autor: RA Marc Dimolaidis
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