BGH zur Haftung für Links – wie Risiken reduziert werden können

7. Juli 2016

In einem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2015 (AZ: I ZR 74/14) entschiedenen Fall ging es um die Frage der Haftung eines Websitebetreibers für die Verlinkung eines fremden Informationsangebots. Dieses Informationsangebot enthielt wettbewerbswidrige Inhalte.  Das Urteil präzisiert die bisherige Rechtsprechung zur Haftung des Linksetzenden für fremde wettbewerbswidrige Inhalte und gibt eine gute Orientierung dazu, wie Risiken reduziert werden können.

Im Streitfall warb der beklagte Arzt auf seiner Internetseite für eine Implantat-Akkupunktur. Am Ende des Textes befand sich ein Link mit dem Text „weitere Informationen auch über die Studienlage“. Der Link führte auf die Startseite eines fremden Informationsangebots zu Implantat-Akkupunkturen.

Haftung für Links aufgrund eines zu-Eigen-machens

Eine Haftung kann unter anderem dann bestehen, wenn der Linksetzende sich die fremden Inhalte zu Eigen macht. Beurteilt wird dies aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsnutzers unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände.

Im Streitfall lehnte der BGH ein zu-Eigen-machen unter anderem aus folgenden Gründen ab:

Der Link führte lediglich auf die beanstandungsfreie Startseite der anderen Website. Eine andere Beurteilung hätte sich, so der BGH, bei einem sogenannten Deeplink, also bei einem direkten Verweis auf die Unterseite mit dem beanstandeten Inhalt ergeben können.

Auch entsprach der Linktext lediglich einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrags, über den sich der interessierte Internetnutzer zusätzliche Informationsquellen zu einem bestimmten Thema selbständig erschließen kann.

Auch andere Kriterien für ein zu-Eigen-machen waren im Streitfall nicht erfüllt: Wird auf den verlinkten Seiten offen oder verdeckt für die Produkte des Linksetzenden geworben? Dient der Link der Vervollständigung des Angebots des Linksetzenden? Ist der Link notwendig für das Verständnis der Inhalte des Linksetzenden? Ist der Link wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Linksetzenden?

Haftung für Links bei Verletzung einer zumutbaren Prüfungspflicht

Des Weiteren kommt eine Haftung aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht. Denn durch das Setzen eines Links werden für den Linksetzenden Prüfungspflichten ausgelöst. Diese Prüfungspflichten bestehen allerdings nur im zumutbaren Umfang, so dass keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. In der Regel – und so auch im Streitfall – verneint der BGH eine proaktive Überwachungspflicht eines Unternehmers für von ihm verlinkte Inhalte. Etwas anderes gilt, wenn ein rechtsverletzender Inhalt deutlich erkennbar ist.

Grundsätzlich haftet der Linksetzende erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis erlangt, sei es selbst oder durch Dritte. Das Risiko der rechtlichen Beurteilung, ob die Inhalte auf der verlinkten Seite tatsächlich rechtswidrig sind oder nicht, ist dabei dem Linksetzenden zuzuordnen.

Autor: Fabian Bödecker im Auftrag der Kanzlei Dimolaidis

Praxishinweis von Rechtsanwalt Dimolaidis:

Das Risiko einer Haftung für Links auf wettbewerbswidrige fremde Inhalte kann man reduzieren, indem man da, wo es sinnvoll möglich ist, anstelle eines Deeplinks einen Link auf die Startseite setzt, und außerdem die sonstigen o.g. genannten Kriterien vermeidet, die für ein zu-Eigen-machen sprechen können.
Außerdem sollte man nachsehen, ob auf der verlinkten Website womöglich deutlich erkennbare Rechtsverletzungen vorhanden sind, und am besten generell nur auf vertrauenswürdige Seiten verlinken. Erhält man Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf einer verlinkten Seite, sollte man den Link umgehend entfernen.

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