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Aktuelle Informationen zum Thema erhalten Sie unter Informationspflichten bei Garantien
19. August 2014
Besteht für eine Ware eine Garantie, so reicht ein Hinweis auf der Website wie “3 Jahre Garantie” beim Online-Absatz an Verbraucher nicht aus. Es sind weitere Angaben zur Garantie erforderlich, und zwar bereits auf der Website.
1.) Generell: Pflicht zur Information über die Garantiebedingungen auf der Website
Nach Artikel 246a § 1 Nr. 9 EGBGB besteht beim Online-Absatz an Verbraucher die Verpflichtung, gegebenenfalls
- über das Bestehen und
- die Bedingungen
von Garantien zu informieren. Diese Informationen sind dem Verbraucher gemäß Artikel 246a § 4 Absatz 1 noch vor der Abgabe seiner Bestellung, also bereits auf der Website mitzuteilen.
Diese Vorgaben gelten in dieser Form seit Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem die EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde, also sei dem 13.6.2014.
2.) Ausnahmsweise: Erfordernis darüber hinausgehender Angaben auf der Website
Außerdem muss nach § 477 Absatz 1 BGB eine Garantieerklärung, die gegenüber einem Verbraucher abgegeben wird, folgenden – weitergehenden – Anforderungen genügen:
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- sie muss einfach und verständlich abgefasst sein
- sie muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
- sie muss den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
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Die – weitergehenden – Pflichtinformationen nach § 477 Absatz 1 BGB müssen im Regelfall allerdings nicht schon auf der Shop-Website mitgeteilt werden. Denn die Garantieerklärung erfolgt im Regelfall nicht bereits auf der Website, sondern in gedruckter Form in einem Begleitpapier zur gelieferten Ware, wird dem Kunden im Normalfall also (erst) mit der Lieferung übermittelt.
Stellt die Shop-Website allerdings ausnahmsweise bereits ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, dann ist ein Hinweis auf die Garantie in der Artikelbeschreibung eines solchen rechtsverbindlichen Angebots dem BGH zufolge (Urteil vom 5.12.2012 – I ZR 146/11) bereits als Garantieerklärung (statt als bloße Garantiewerbung) anzusehen. Dementsprechend sind in diesen Fällen die Angaben nach § 477 Absatz 1 BGB dem BGH zufolge ausnahmsweise bereits im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Garantie auf der Website vorzunehmen.
Diese Ausnahmesituation ist insbesondere bei ebay gegeben. Denn bei ebay stellt die Shop-Website nicht – wie sonst üblich – lediglich eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer (sog. “invitatio ad offerendum”) dar. Vielmehr gibt der Verkäufer nach § 6 der ebay-AGB mit der Einstellung des Artikels im Auktion- oder Festpreisformat bereits ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, so dass mit dem Klick des Kunden auf den Button “Sofort kaufen” bereits ein verbindlicher Vertrag zustande kommt. Daher sind bei ebay die Angaben nach § 477 Absatz 1 BGB bereits im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Garantie in der ebay-Artikelbeschreibung vorzunehmen. Verstöße hiergegen sind bei ebay ein vergleichsweise häufiger Abmahngrund.
3.) Zur Ausgestaltung der Pflichtinformationen
Eine andere Frage ist die konkrete Ausgestaltung der Pflichtinformationen, sei es der Garantiebedingungen gemäß Ziffer 1.) oder der Pflichtinformationen nach § 477 Absatz 1 BGB gemäß Ziffer 2.). Eine rechtssichere und rechtlich zielführende Formulierung von Garantiebedingungen kann sehr komplex sein. Dabei ist einerseits das Abmahnrisiko bei unzulässiger Gestaltung, andererseits aber auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die in Erfüllung der Informationspflichten gemachten Angaben des Unternehmers nach § 312d BGB Inhalt des Vertrages werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Daher empfiehlt es sich, für die Formulierung der Pflichtinformationen zu Garantien anwaltlichen Rat einzuholen.
4.) Fazit
Beim Online-Absatz an Verbraucher sind diese auf der Shop-Website vor der Bestellung gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen bestehender Garantien zu informieren. Was den Inhalt der Pflichtangaben zu Garantien anbelangt, so ist eine rechtssichere und rechtlich zielführende Ausgestaltung schwierig und sollte daher mit Hilfe eines Anwalts vorgenommen werden.
Außerdem sind Verbrauchern die – weitergehenden – Informationen nach § 477 Absatz 1 BGB mitzuteilen. Normaler Weise reicht es aus, diese in die Garantieerklärung aufzunehmen, die typischerweise dem gelieferten Produkt in gedruckter Form beigefügt wird. Ausnahmsweise – so insbesondere bei ebay-Angeboten – sind die (weitergehenden) Informationen nach § 477 Absatz 1 BGB allerdings bereits auf der Website mitzuteilen.
Autor: RA Marc Dimolaidis, LL.M.
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