Informationspflichten bei Garantien

22. Juli 2019

Beim Online-Handel mit Produkten, für die Garantie gegeben wird, ist besondere Sorgfalt geboten; denn beim Fernabsatz an Verbraucher gelten für Garantien diverse Informationspflichten, die zumindest teilweise bereits auf der Shop-Website umzusetzen sind.

Eine Garantie ist eine über die Gewährleistungshaftung hinausgehende freiwillige Mehrleistung, die meist der Händler oder Hersteller für das jeweilige Produkt gibt.

Informationen über die Garantiebedingungen vor Vertragsschluss

Online-Händler müssen Verbraucher vor Vertragsschluss über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien informieren. Das ergibt sich aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB. Dabei reicht etwa die bloße Aussage, dass eine Garantie fünf Jahre gelten soll, nicht aus. Es müssen genauere Angaben mit den wesentlichen Inhalten der Garantie und dazu, wie der Kunde die Garantie geltend machen kann, gemacht werden. Die Informationen müssen vor der Abgabe der Bestellung des Verbrauchers bereitgestellt werden. Dies kann etwa direkt bei der Produktbeschreibung geschehen oder über eine aussagekräftige Verlinkung auf eine gesonderte Seite, die die Garantiebedingungen aufführt.

Informationen über die Garantiebedingungen nach Vertragsschluss

Die Informationen über die Garantiebedingungen sind außerdem in die sog. Vertragsbestätigung aufzunehmen, die der Online-Händler dem Verbraucher gemäß den § 312f Absätze 2 und 3 BGB spätestens bei Lieferung der Ware oder vor Beginn der Dienstleistung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln muss. Das kann per Email, in Papierform (bspw. in der Ware beigefügten Unterlagen, etwa einer Garantiekarte) oder als Pdf-Datei im Anhang einer Email geschehen (ein Hinweis auf die Webseite des Händlers oder Herstellers hingegen reicht nicht aus).

Inhalt der Garantieerklärung

Für die Garantieerklärung gelten, unabhängig davon, beim Verkauf an Verbraucher die weitergehenden Vorgaben des  § 479 BGB (vorher 477 BGB): Die Garantieerklärung, vor oder nach Vertragsschluss abgegeben, muss in einfacher und verständlicher Weise abgefasst sein. Sie muss ferner alle Informationen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, enthalten. Das sind etwa:

  • Angaben zu den Voraussetzungen der Geltendmachung der Garantie (etwa regelmäßige Wartung)
  • Dauer der eingeräumten Garantie
  • Räumlicher Geltungsbereich der Garantie
  • Garantiegeber und dessen Kontaktdaten
  • Informationen zu den Formalien der Geltendmachung der Garantie (Frist, Schriftform etc.)
  • Angaben dazu, ob der Garantiegeber im Garantiefall den Kaufpreis zurückerstattet, die Ware austauscht oder nachbessert
  • Hinweis darauf, dass durch die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt bleiben

Dabei ist zu beachten, dass je nach den Einzelfallumständen bereits die Werbung mit einer Garantie auf der Shop-Website als Garantieerklärung im Sinne von § 479 BGB anzusehen sein kann, vgl. Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2016 (Az. 4 U 1/16).  Diese Garantieerklärung auf der Shop-Website muss dann auch die o.g. Informationen nach § 479 BGB enthalten; insbesondere reicht es in diesen Fällen NICHT aus, wenn diese Informationen dem Kunden erstmals mit der Ware beigefügten Unterlagen, bspw. einer Garantiekarte, zur Verfügung gestellt werden.

Fazit

Beim Verkauf von Produkten, für die Garantie gegeben wird, an Verbraucher müssen Online-Händler umfangreiche Informationen über die Garantien zur Verfügung stellen. Für die Frage, in welchem Umfang diese Informationen bereits auf der Shop-Website anzugeben sind, spielt eine Rolle, ob auf der Website nur für die Garantien geworben wird oder bereits eine Garantieerklärung abgegeben wird. Die Abgrenzung bereitet häufig Schwierigkeiten, so dass es sich empfiehlt, immer alle Informationen bereits auf der Shop-Website bereitzustellen.

Autor: Friederike Laura Thies, RA Marc Dimolaidis

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