25. April 2024
Der neue Digital Services Act (nachstehend auch “DSA“) gilt nicht nur für Google, Meta, Tiktok etc., sondern auch für kleinere Dienste. Er zielt in erster Linie darauf ab, illegale oder schädliche Online-Aktivitäten sowie die Verbreitung von Desinformation bei Online-Vermittlern wie Marktplätzen, sozialen Netzwerken, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores oder Reise- und Unterkunftsportalen zu verhindern. Für kleinere Dienste gelten dabei deutlich geringere Anforderungen als für die Großen. Über diese Anforderungen gibt der Artikel einen Überblick.
Für welche Diensteanbieter gilt der Digital Services Act?
Der DSA gilt für alle Vermittlungsdienste. Das sind gemäß Art. 3 g) DSA die Anbieter von Durchleitungsdiensten, Caching-Diensten oder Hosting-Diensten. Darunter fallen bspw. Domain-Registrierungsstellen, Netzwerkbetreiber, Cloud- und Webhosting-Dienste, Online-Plattformen (z. B. Soziale Medien oder Online-Marktplätze) oder Online-Suchmaschinen.
Welche Verpflichtungen gelten für sämtliche Diensteanbieter?
Alle vorgenannten Dienste, also auch Kleinstunternehmen, unterliegen folgenden Verpflichtungen:
- Benennung einer zentralen Kontaktstelle für Behörden, nach näherer Maßgabe von Art. 11 DSA,
- Benennung einer zentralen Kontaktstelle für Nutzer, nach näherer Maßgabe von Art. 12 DSA
- Benennung eines gesetzlichen Vertreters innerhalb der EU, wenn das Unternehmen keine Niederlassung in der EU hat, nach näherer Maßgabe von Art. 13 DSA
- Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu anbieterseitigen Beschränkungen für vom Nutzer bereitgestellte Informationen, einschließlich u.a. der Moderation von Inhalten und Beschwerdemanagementsystemen, nach näherer Maßgabe von Art. 14 Absatz 1 DSA.
Bei Anwendung und Durchsetzung solcher Beschränkungen ist sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig und unter Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie der Grundrechte der Nutzer nach der EU-Grundrechtecharta vorzugehen, nach näherer Maßgabe von Art. 14 Abs. 4 DSA. - Information des Nutzers bei wesentlichen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Art. 14 Abs. 2 DSA.
- Richtet sich ein Dienst in erster Linie an Minderjährige oder wird er überwiegend von Minderjährigen genutzt, so erläutert der Anbieter die Bedingungen und jegliche Einschränkungen für die Nutzung des Dienstes so, dass Minderjährige sie verstehen können, Art. 14 Abs. 3 DSA.
Zusätzliche Verpflichtungen für Hostingdienste
Handelt es sich bei dem Vermittlungsdienst um einen Hostingdienst, so gelten zusätzliche Verpflichtungen. Hosting-Diensteanbieter ist laut DSA ein Dienst, „der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern“. Diese zusätzlichen Verpflichtungen sind:
- Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens, nach näherer Maßgabe von Art. 16 DSA
- Verhängt der Diensteanbieter gegenüber Nutzern Beschränkungen mit der Begründung, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder dass diese nicht mit den Nutzungsbedingungen des Diensteanbieters vereinbar sind, so sind die Beschränkungen klar und spezifisch zu begründen, nach näherer Maßgabe von Art. 17 DSA.
- Meldung an die Strafverfolgungs- oder Justizbehörden bei Verdacht einer Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person darstellt, nach näherer Maßgabe von Art. 18 DSA.
Ab welcher Größenordnung gelten weitere Verpflichtungen?
Weitere Verpflichtungen als vorstehend dargestellt gelten für Diensteanbieter, die mindestens 50 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 10 Mio. Euro haben. Unabhängig davon gelten weitergehende Verpflichtungen außerdem für sehr große Online-Plattformen mit monatlich mindestens 45 Mio. aktiven Nutzern in der EU und für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit solchen sehr großen Online-Plattformen ermöglichen.
Auf eine Darstellung der betreffenden weiteren Verpflichtungen wird an dieser Stelle verzichtet.
Fazit
Internetanbieter sollten prüfen, ob sie als Vermittlungsdienste und ggf. Hostingdienste im Sinne des DSA einzuordnen sind, und ggf. die im Artikel angesprochenen Maßnahmen umsetzen.
Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M.
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