Digitale Dienstleistungen – was es jetzt zu beachten gilt

3. November 2023

Für Verträge über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen oder digitaler Inhalte (digitale Produkte) an Verbraucher ist im letzten Jahr eine umfangreiche gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten. Der Artikel gibt einen Überblick über die Besonderheiten, die danach bei der Ausgestaltung, Ausstattung und Bewerbung digitaler Produkte sowie bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind, außerdem zu der neuen Aktualisierungspflicht (Updates) und den besonderen Informationspflichten und -obliegenheiten gemäß der Neuregelung.

Inhalt

1         Einführung
2         Was sind digitale Produkte?
3         Abgrenzung zu anderen Vertragstypen – Keine Ware mit digitalen Elementen
4         Mangelfreie Bereitstellung von digitalen Produkten
5         Aktualisierungspflicht des Unternehmers
6         Abweichung von den objektiven Anforderungen (bspw. von der Aktualisierungspflicht)
…….6.1      Information des Verbrauchers
…….6.2    Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung
7         Änderungen an digitalen Produkten durch den Unternehmer
8         Informationen zur Sicherung von Beweislastvorteilen
9         Herausgabe von Inhalten nach Vertragsbeendigung
10       Informationspflichten bei der Bereitstellung digitaler Produkte
11       Zusammenfassung

1         Einführung

Seit Januar 2022 gelten für Verträge über digitale Produkte neue Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 327 ff. BGB). Gegenstand der Neuregelung ist ein eigenständiges Gewährleistungsrecht für Verbraucherverträge über digitale Produkte, das gegenüber den entsprechenden Vorschriften des Kauf- oder Mietrechts Vorrang genießt, ganz gleich ob der Verbraucher das digitale Produkt zeitlich unbeschränkt erwirbt oder nur für einen bestimmten Zeitraum nutzen möchte. Neben Verbraucherverträgen über digitale Produkte, deren Bereitstellung durch Zahlung eines Preises vergütet wird, sind auch solche Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte vom Anwendungsbereich erfasst, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sofern dies nicht ausschließlich zur Erfüllung einer Leistungspflicht des Unternehmers oder an ihn gestellter rechtlicher Anforderungen geschieht. Voraussetzung ist jedoch stets, dass es sich um einen Verbrauchervertrag, d.h. um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt.

2         Was sind digitale Produkte?

 Unter dem Begriff digitale Produkte werden in § 327 Abs. 1 S. 1 BGB digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen zusammengefasst.

Digitale Inhalte sind gem. § 327 Abs. 2 S. 1 BGB Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Hierzu gehören u.a. Computerprogramme, Video- und Musikdateien, (digitale) Spiele oder elektronische Bücher. Erfasst sind auch Verträge über die Bereitstellung körperlicher Datenträger, sofern diese Datenträger ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (z. B. Film-DVDs oder Musik-CDs, USB-Sticks, Speicherkarten).

Digitale Dienstleistungen sind gem. § 327 Abs. 2 S. 2 BGB Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen. Hierzu zählen etwa soziale Medien, wie Facebook und Instagram, Verkaufs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen, oder bspw. auch eine gemeinsam genutzte cloudbasierte Textverarbeitung.

Die Unterscheidung zwischen den beiden Arten digitaler Produkte ist nur für die Art und Weise ihrer Bereitstellung von Relevanz (§ 327b Abs. 3 BGB).

3         Abgrenzung zu anderen Vertragstypen – Keine Ware mit digitalen Elementen

Die Regelungen über Verbraucherverträge über digitale Produkte gemäß §§ 327 ff. BGB gelten auch dann, wenn das digitale Produkt im Paket mit anderen Sachen oder Dienstleistungen (beispielsweise Streamingdienst im Paket mit einem Wiedergabegerät) bereitgestellt wird sowie auch für Verträge über Sachen, in denen das digitale Produkt enthalten oder mit denen es verbunden ist, s. § 327a BGB. Die in Rede stehenden Regelungen sind dann jeweils nur für diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche das digitale Produkt betreffen.

Vom Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ausgeschlossen sind jedoch Verträge über den Kauf solcher Waren, die ihre Funktion ohne diese digitalen Funktionen nicht erfüllen können (sog. Waren mit digitalen Elementen, bspw. ein Smartphone mit Betriebssystem oder ein Saugroboter). Auf diese finden im Unterschied zu den Verträgen über digitale Produkte die kaufrechtlichen Regelungen Anwendung.

4         Mangelfreie Bereitstellung von digitalen Produkten

Nach § 327d BGB ist das digitale Produkt frei von Produkt- oder Rechtsmängeln bereitzustellen. Dafür muss es u.a. den sog. subjektiven Anforderungen und den sog. objektiven Anforderungen entsprechen.

Die subjektiven Anforderungen ergeben sich aus der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit und der von den Parteien vorausgesetzten Verwendung. Einzelheiten regelt § 327e Absatz 2 BGB.

Mit den objektiven Anforderungen werden hingegen in gewisser Weise allgemeine Standards gesetzt, die unabhängig von der Vereinbarung und der von den Parteien vorausgesetzten Verwendung für eine mangelfreie Bereitstellung des digitalen Produkts einzuhalten sind. Den objektiven Anforderungen entspricht das digitale Produkt dann, wenn

  1. es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  2. es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,
  3. es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,
  4. es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann,
  5. dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden (dazu s.u. Ziffer 5.) und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird und
  6. sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird.

Für die Erwartung des Verbrauchers an die Beschaffenheit des digitalen Produkts gemäß vorstehender Ziffer 2. können dabei nach näherer Maßgabe von § 327 e Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 BGB auch öffentliche Äußerungen, insbesondere auch Werbung, des Unternehmers oder seiner Vorgänger in der Vertriebskette zu berücksichtigen sein.

Zeitlich maßgeblich für die Gewährleistung der Mängelfreiheit ist bei einmaliger Bereitstellung der Zeitpunkt der Bereitstellung des digitalen Produkts nach § 327b BGB (§ 327e Abs. 1 S. 2 BGB) oder – bei dauerhafter Bereitstellung, also wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum verpflichtet ist – der gesamte Bereitstellungszeitraum (§ 327e Abs. 1 S. 3 BGB).

Eine Abweichung von den o.g. objektiven Anforderungen ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, dazu s.u. Ziffer 6.

5         Aktualisierungspflicht des Unternehmers

Die Pflicht zur mangelfreien Bereitstellung von digitalen Produkten gem. § 327d BGB wird durch die Aktualisierungsverpflichtung des Unternehmers ergänzt (§ 327f BGB).

Die Aktualisierungspflicht im Sinne des § 327f BGB besteht nur hinsichtlich solcher Aktualisierungen, welche für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts (§ 327e BGB) erforderlich sind. Die Aktualisierung ist also u.a. dann erforderlich, wenn ansonsten ein Verstoß gegen objektive Anforderungen gem. § 327e BGB droht (dazu s.o. Ziffer 4.). Die Aktualisierungspflicht umfasst auch Sicherheitsaktualisierungen, die sich nicht auf die Funktionsfähigkeit des digitalen Produkts auswirken. Aktualisierungen, die eine Verbesserung (z. B. Funktionserweiterung) der digitalen Produkte bezwecken (Upgrades), sind von der Aktualisierungspflicht hingegen nicht erfasst.

In Fällen dauerhafter Bereitstellung von digitalen Produkten (also der fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum), umfasst die Aktualisierungspflicht den gesamten Bereitstellungszeitraum (§ 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB). Bei einmaliger Bereitstellung ist hingegen gemäß § 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB derjenige Zeitraum maßgeblich, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann (bei einem Betriebssystem etwa darf der Verbraucher wegen seiner zentralen Bedeutung eine längeren Aktualisierungszeitraum erwarten als bei einer gewöhnlichen Anwendungssoftware).

Neben der Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über entsprechende Aktualisierungen zu informieren (§ 327f Abs. 1 BGB). Die Modalitäten dieser Informationspflicht sind gesetzlich nicht geregelt. In Anlehnung an § 327b Abs. 2 BGB wird in zeitlicher Hinsicht verlangt, dass der Unternehmer den Verbraucher unverzüglich nach Bereitstellung der Aktualisierung informiert. Vor dem Hintergrund, dass es für den Unternehmer häufig gar nicht möglich sein wird, noch Jahre nach der Bereitstellung des digitalen Produkts mit dem Verbraucher in direkten Kontakt zu treten, wird man entsprechende Mitteilungen des Herstellers des digitalen Produkts für ausreichend erachten müssen.

6         Abweichung von den objektiven Anforderungen (bspw. von der Aktualisierungspflicht)

327h BGB erlaubt vertragliche Abweichungen von den objektiven Anforderungen an das digitale Produkt (dazu s.o. Ziffer 4.). Zu diesen Anforderungen gehört auch die Aktualisierungspflicht gem. § 327f Abs. 1 BGB.

Dafür ist Folgendes zu tun:

6.1      Information des Verbrauchers

Der Verbraucher ist von dem Unternehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (im Regelfall also vor Abgabe der Bestellung) über die Abweichung „eigens“ in Kenntnis zu setzen. Dem Verbraucher ist damit aktiv deutlich zu machen, dass und inwieweit das digitale Produkt nicht den objektiven Anforderungen entspricht. Pauschale Einschränkungen sind nicht zulässig. Im Online-Handel dürfte zur Umsetzung der Unterrichtung eine Angabe in der Produktbeschreibung ausreichen, wenn sie gestalterisch hervorgehoben wird und die Produktbeschreibung zwingend zu durchlaufen ist, bevor der Verbraucher die Bestellung einleiten kann.

6.2    Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Abweichung von objektiven Anforderungen hat ausdrücklich und gesondert zu erfolgen. Die Abweichung muss in den Vertragsunterlagen hervorgehoben werden, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht. Es reicht daher nicht aus, die Abweichung neben zahlreichen anderen Vereinbarungen in einen Formularvertrag oder separate Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustellen. Die Vertragsunterlagen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Kaufsache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht oder abweichen kann. Diese Voraussetzung kann durch Anklicken eines Kästchens oder die Betätigung einer Schaltfläche im Bestellformular erfüllt werden (ein vorangekreuztes Kästchen dürfte jedoch nicht ausreichen).

7         Änderungen an digitalen Produkten durch den Unternehmer

Bei einer dauerhaften Bereitstellung digitaler Produkte (wenn also die digitalen Produkte fortlaufend über einen Zeitraum bereitgestellt werden) darf der Unternehmer Änderungen an den digitalen Produkten nur vornehmen, wenn der Vertrag eine Änderungsmöglichkeit und einen triftigen Grund für die Änderung vorsieht, dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen sowie dieser klar und verständlich über die Änderungen informiert wird (§ 327r BGB). Diese Voraussetzungen gelten für alle Änderungen, ganz gleich, ob diese für den Verbraucher günstig oder ungünstig sind. Gründe für eine Änderung können etwa die Anpassung an eine neue technische Umgebung oder erhöhte Nutzerzahl sowie wichtige betriebstechnische Gründe sein. Bei Änderungen, die die Zugriffsmöglichkeit oder Nutzbarkeit des digitalen Produkts beeinträchtigen, ist zusätzlich erforderlich, dass der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist vor der Änderung über deren Merkmale und Zeitpunkt mittels eines dauerhaften Datenträgers (z. B. per E-Mail oder SMS) informiert wird, wobei auch auf die dem Verbraucher in diesem Fall zustehende Beendigungsmöglichkeit binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Hinweises über die erfolgende Änderung gem. § 327r Abs. 3 BGB hingewiesen werden muss (§ 327r Abs. 2 BGB). Das Recht zur Vertragsbeendigung besteht jedoch nicht, wenn dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit oder die Nutzbarkeit des digitalen Produkts ohne zusätzliche Kosten weiterhin erhalten bleibt (§ 327r Abs. 4 BGB).

8         Informationen zur Sicherung von Beweislastvorteilen

Ähnlich wie im Kaufrecht gilt auch bei Verträgen über digitale Produkte eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers (§ 327k BGB): Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein Mangel, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war. Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten (wenn also die digitalen Produkte fortlaufend über einen Zeitraum bereitgestellt werden) gilt diese Vermutung – ggf. auch über ein Jahr hinaus – für die bisherige Dauer der Bereitstellung.

Die Vermutung gilt allerdings dann nicht, wenn die digitale Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen des digitalen Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht kompatibel war oder wenn der Verbraucher an nachträglichen Feststellungen zu dieser Frage nicht nach näherer Maßgabe von § 327k Abs. 3 Nr. 2 BGB mitwirkt. Auf diese Ausnahmen von der Vermutung kann der Unternehmer sich wiederum nur dann berufen, wenn er den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich informiert hat über die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale Umgebung (zu dieser Information ist der Unternehmer u.U. ohnehin verpflichtet, s.u. Ziffer 10.) bzw. über die o.g. Obliegenheit des Verbrauchers zur Mitwirkung an nachträglichen Feststellungen dazu.

Der Unternehmer sollte den Verbraucher vor Vertragsschluss also entsprechend informieren. Nähere Maßgaben zur Ausgestaltung der Information finden sich in § 327k Abs. 4 BGB.

9       Herausgabe von Inhalten nach Vertragsbeendigung

Nach § 327p Abs. 3 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, bereitzustellen. Diese Inhalte müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden (§ 327p Abs. 3 S. 3 BGB). Dies gilt nicht für solche Inhalte, die in keinem anderen Kontext als in dem vom Unternehmer bereitgestellten Umfeld genutzt werden können oder die ausschließlich mit der Aktivität des Verbrauchers bezüglich des digitalen Produkts zusammenhängen (z. B. vom Nutzer vorgenommene Anpassungen einer Benutzeroberfläche) oder die mit anderen Daten aggregiert oder mit anderen Nutzern gemeinsam erstellt wurden. Außerdem besteht keine Bereitstellungspflicht, wenn der Bereitstellung Rechte Dritter entgegenstehen.

Für personenbezogene Daten besteht ein ähnlicher Anspruch (Datenportabilität gemäß Art. 20 DSGVO). Anders als nach der DSGVO steht dem Verbraucher der Herausgabeanspruch nach § 327p Abs. 3 BGB allerdings nur bei Vertragsbeendigung durch den Verbraucher zu, also nicht auch während des laufenden Vertrags. Ein Recht des Verbrauchers zur Vertragsbeendigung und damit auch der Herausgabeanspruch nach § 327p Abs.3 BGB setzt außerdem u.a. einen Mangel des digitalen Produkts voraus.

10       Informationspflichten bei der Bereitstellung digitaler Produkte

Ebenfalls hingewiesen sei in diesem Zusammenhang noch auf eine weitere Neuregelung aus dem letzten Jahr betreffend digitale Produkte, allerdings nicht im Bereich des Gewährleistungrechts, sondern im Bereich der vorvertraglichen Informationspflichten:

Unternehmer, die digitale Produkte anbieten, müssen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen zur Verfügung stellen (zusätzlich zu den sonst erforderlichen Pflichtinformationen bei Verbraucherverträgen bzw. bei Fernabsatzverträgen):

  • Funktionalität der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen wie bspw. ein Digital Rights Management, eine regionale Beschränkung per IP-Blocking o.ä.
  • soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen,

Die Begriffe „Funktionalität“, „Kompatibilität“ und „Interoperabilität“ sind im Gesetz wie folgt definiert: Danach ist „Funktionalität“ die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren. 

11       Zusammenfassung

Für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen (digitale Produkte) an Verbraucher wurde ein eigenständiges Gewährleistungsrecht eingeführt. Danach müssen digitale Produkte umfangreiche gesetzliche Anforderungen im Hinblick auf Ausgestaltung, Ausstattung und Aktualisierung  (Updates) erfüllen. Will der Unternehmer von diesen Vorgaben abweichen, so muss er den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung eigens von der Abweichung in Kenntnis setzen und die Abweichung zudem ausdrücklich und gesondert mit dem Verbraucher vereinbaren; andernfalls ist das digitale Produkt als mangelhaft anzusehen, stehen dem Verbraucher also Mängelrechte zu. Änderungen an digitalen Produkten, die für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellt werden, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; u.a. sind dafür bestimmte Regelungen im Vertrag erforderlich. Des Weiteren sind bestimmte Informationsobliegenheiten zu beachten, wenn der Unternehmer sich bestimmte Beweisvorteile sichern will. Überdies sollte der Unternehmer technisch in der Lage sein, den neuen gesetzlichen Vorgaben zur Herausgabe von Daten im Falle einer (mängelbedingten) Vertragsbeendigung nachzukommen.
Außerhalb des Gewährleistungsrechts gab es letztes Jahr außerdem noch eine Neuregelung zu vorvertraglichen Informationspflichten betreffend digitale Produkte.

Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M. / David Koppe Ass. Dipl. Iur. MLE, LL.M.

WEITERE ARTIKEL, DIE IN DIESEM ZUSAMMENHANG INTERESSANT SEIN KÖNNTEN