LG Düsseldorf: Einbindung des Facebook „Like“ Buttons ist unzulässig

19. April 2016

Das LG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung vom 9.3.2016 auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin u.a. entschieden, dass der Facebook-„Like“-Button nur noch mit vorangehender Einwilligung des Nutzers verwendet werden dürfe. Das Urteil betrifft der Sache nach auch andere Social Plugins wie den Twitter-Button und die Google+1-Schaltfläche.

Was hat das Gericht beanstandet?

Kern des Vorwurfs ist, dass der Facebook „Like“-Button dazu führt, dass Nutzerdaten selbst dann an Facebook übermittelt werden, wenn der Nutzer den Facebook „Like“-Button auf der Website gar nicht anklickt. Dafür reicht es vielmehr schon aus, wenn der Nutzer eine Seite mit dem Facebook-„Like“-Button besucht. Schon in diesem Falle werden Nutzerdaten, nämlich seine IP-Adresse und Angaben zu seinem Browser, an Facebook gesendet.

Das Urteil betrifft der Sache nach auch andere Social Plugins mit vergleichbarer Funktionsweise wie etwa den Google+1-Button und den Twitter-Button. Schlichte Links zu Facebook/ Google+1/ Twitter etc. sind von der Entscheidung hingegen nicht betroffen.

Kann man trotzdem alles so lassen, wie es ist?

Belässt man den Facebook-„Like“-Button oder vergleichbare Social Plugins unverändert auf der Website, so besteht das Risiko, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Freilich ist jedenfalls bislang nicht erkennbar, dass Websitebetreiber in Reaktion auf das Urteil bereits massenhaft ihre „Like“-Buttons entfernt hätten. Auch ist die Rechtsprechung zum Facebook-Like/Share-Button noch nicht gefestigt und es ist nicht auszuschließen, dass ggf. ein Berufungsgericht oder andere Gerichte anders urteilen als das LG Düsseldorf. Allerdings ist es aus heutiger Sicht nicht sehr wahrscheinlich, dass der Facebook Like/Share-Button oder vergleichbare Social Plugins in ihrer derzeitigen Ausgestaltung von höheren/ anderen Gerichten für zulässig befunden werden. Und auch die EU-Datenschutzverordnung, die Anfang 2018 in Kraft tritt, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung.

Der sichere Weg wäre die Entfernung des Facebook „Like“-Buttons und vergleichbarer Social Plugins von der Website.

Reduzierung des Risikos mit „Shariff“

Eine Alternative bietet „Shariff“. Shariff ist eine von heise online und c’t entwickelte Lösung, die bewirkt, dass erst dann Daten an Facebook/ Google+1/ Twitter übertragen werden, wenn der Nutzer den jeweiligen Button auch tatsächlich anklickt. Anders als bei der Vorgänger-Lösung (sog. 2-Click-Lösung) ist es dabei nicht erforderlich, dass der Nutzer die Buttons erst aktiviert, so dass das Teilen etwas schneller geht. Wie vormals die 2-Klick-Lösung steht auch Shariff kostenfrei unter einer Open-Source-Lizenz zur Verfügung.

Shariff beseitigt das rechtliche Risiko zwar nicht vollständig. Denn es bleibt das Problem bestehen, dass in der Datenschutzerklärung nicht genau darüber informiert werden kann, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Facebook/ Google+1/ Twitter die Daten verwenden, die bei Betätigung der Buttons dorthin weitergeleitet werden. Das wissen allein die Betreiber dieser sozialen Netzwerke. Und in deren Datenschutzerklärungen finden sich keine hinreichenden Informationen zu diesen Fragen.

Zumindest reduziert Shariff das rechtliche Risiko aber erheblich.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Shariff implementieren möchten. Wir stellen Ihnen einen Formulierungsvorschlag für Ihre Datenschutzerklärung zur Verfügung.

Autor: RA Marc Dimolaidis, LL.M.

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