Geoblocking-Verordnung im Überblick

9. Juli 2019

Seit dem 3. Dezember 2018 findet die neue Geoblocking-Verordnung (VO (EU) 2018/302) Anwendung. Ziel der Verordnung ist es, das Potential des digitalen Binnenmarktes voll auszuschöpfen und ungerechtfertigte Diskriminierung bei Online-Käufen auf Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu unterbinden.

Was ist Geoblocking im Sinne der Verordnung?

Geoblocking bedeutet, dass der Zugriff eines Internetnutzers auf eine bestimmte Internetseite oder auf bestimmte Inhalte aufgrund seines Aufenthaltsortes beschränkt oder der Nutzer aus diesem Grund anders behandelt wird. Dabei wird der Aufenthaltsort des Nutzers in den meisten Fällen anhand der IP-Adresse lokalisiert, die Beschränkung kann aber bspw. auch darüber erfolgen, dass ausländische Bestelladressen oder ausländische Zahlungsmittel nicht akzeptiert werden.

Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung

Die neue Geoblocking-Verordnung gilt für den Zugang zu Angeboten und den Verkauf an Kunden, zu denen sowohl Verbraucher, aber auch Unternehmen zählen können. Bei Verkäufen an Unternehmen gilt die Verordnung allerdings nur dann, wenn das kaufende Unternehmen die Ware oder Dienstleistung für den Eigengebrauch kauft, also Endkunde ist. Nicht anwendbar ist die Verordnung, wenn das kaufende Unternehmen die Ware oder Dienstleistung weiterverkauft, umwandelt, verarbeitet oder vermietet.

Die Verordnung verbietet dabei nicht das Betreiben verschiedener landesspezifischer Shops mit unterschiedlichem Angebot. Die Verordnung verpflichtet vielmehr nur dazu, Kunden aus allen europäischen Ländern uneingeschränkt Zugang zu allen Webseiten zu gewähren, also auch zu allen landesspezifischen Webseiten.

Rechtslage vor der Geoblocking-Verordnung

Bis zum Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung konnten Händler auf Basis objektiver Gründe Kunden aus anderen europäischen Ländern vom Zugang zu bestimmten Webseiten ausschließen. Mit der neuen Vorordnung soll nun erreicht werden, dass Kunden beim grenzüberschreitenden Einkauf von Waren nicht mehr diskriminiert werden.

Rechtslage seit Inkrafttreten der Geblocking-Verordnung

Händler, also sowohl stationäre Händler als solche, die einen Onlineshop betreiben, müssen fortan an Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu den gleichen Bedingungen Zugang zu Angebot und Verkauf gewähren wie inländischen Kunden. Dazu sieht die Verordnung mehrere Maßnahmen vor. Zum einen wird untersagt, Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten den Zugang zu einer Webseite eines Online-Händlers aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu sperren oder zu beschränken. Eine Sperrung liegt beispielsweise vor, wenn sich eine Webseite von einem anderen EU-Staat aus nicht öffnen lässt. Eine Beschränkung im Sinne der Verordnung läge etwa dann vor, wenn der Kunde aus einem anderen EU-Staat automatisch auf eine andere Version der Webseite weitergeleitet wird.

Auch eine Weiterleitung auf eine andere länderspezifische Seite, bspw. des Herkunftslandes des Kunden, ist untersagt, wenn der Kunde nicht der Weiterleitung ausdrücklich zustimmt.

Weiterhin untersagt die Verordnung, unterschiedliche Verkaufsbedingungen (AGB) aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, also etwa Preise, Zahlungs- oder Lieferbedingungen, festzulegen. Dabei muss lediglich ermöglicht werden, dass ein Kunde aus dem EU-Ausland ein Angebot in einem anderen Mitgliedstaat zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen kann wie die dortigen Kunden. Werden dort höhere Preise oder höhere Versandkosten für Lieferungen ins Ausland vorgesehen, so gilt das auch für den EU-Ausländer. Die Verordnung verpflichtet den Händler auch nicht etwa dazu, überhaupt ins Ausland zu liefern; der Kunde hat dann nur die Möglichkeit, an eine Anschrift innerhalb des vom Händler belieferten Gebiets liefern zu lassen oder – sofern der Händler eine Abholung anbietet – die Ware beim Händler abzuholen.

Auch dürfen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden keine unterschiedlichen Zahlungsbedingungen angeboten werden. Akzeptiert etwa ein Händler Kreditkarten eines bestimmten Anbieters, so muss er Zahlungen mit Kreditkarten dieses Anbieters auch aus allen anderen Mitgliedsstaaten akzeptieren. Hingegen besteht keine Verpflichtung, eine bestimmte Zahlungskategorie (bspw. Kreditkartenzahlung, Rechnungskauf etc.) oder Zahlungsmittel eines bestimmten Anbieters überhaupt zu ermöglichen.

Fazit

Vereinfacht lässt sich sagen: Betreibt ein Händler Verkaufsangebote mit unterschiedlichen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für unterschiedliche EU-Länder, so bleibt dies zulässig. EU-Ausländer müssen jedoch – diskriminierungsfreien – Zugang zu allen Verkaufsangeboten in allen EU-Ländern erhalten, sie dürfen also nicht von lokalen Verkaufsangeboten ausgeschlossen oder auf Verkaufsangebote für ihren Heimatstaat verwiesen werden. Sie müssen es dann freilich in Kauf nehmen, wenn Lieferungen ins Ausland nur zu höheren Versandkosten angeboten werden oder nur an einen Lieferort im Land des Anbieters.

Laura Friederike Thies, RA Marc Dimolaidis

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