Der neue „Widerrufsbutton“ – Handlungsbedarf für Online-Shops

20. Mai 2026

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Anbieter bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, oft als „Widerrufsbutton“ bezeichnet. Der „Widerrufsbutton“ soll sicherstellen, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können.

Für welche Anbieter die neue Regelung gilt

Betroffen sind Unternehmer, die mit Verbrauchern (Fernabsatz-)Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche (einschließlich Mobil-Apps) abschließen – bspw. Online-Shops oder Anbieter online bestellbarer Dienstleistungen.

Wortlaut der neuen Regelung nebst Erläuterungen

Der Wortlaut der Neuregelung wird in einer Neufassung des § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten sein – nachstehend aufgeführt in der Fassung, wie sie ab 19.6.2026 gilt, nebst ergänzenden Erläuterungen des Autors, insbesondere zur Umsetzung der Vorschrift:

356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
[Neufassung ab 19.6.2026]

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Ergänzende Erläuterungen:
Die Widerrufsfunktion muss nicht zwingend als klassischer Button ausgestaltet sein; zulässig kann auch ein deutlich hervorgehobener Link sein. Entscheidend ist, dass die Funktion gut auffindbar, hervorgehoben und leicht zugänglich ist.
Sie muss während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein; man kann die Funktion aber auch einfach dauerhaft bereitstellen, um die Bereitstellungsdauer nicht für jede einzelne Bestellung individuell technisch aussteuern zu müssen. Die Funktion muss von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein. Eine Bereitstellung im Login-Bereich ist nur dann ausreichend, wenn der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos – und nicht auch ohne Registrierung als „Gast“ – abgeschlossen werden kann.
Die Widerrufsfunktion eröffnet dem Verbraucher eine zusätzliche Möglichkeit, es bleibt dem Verbraucher unbenommen, stattdessen auf anderem Wege zu widerrufen, bspw. per E-Mail, Muster-Widerrufsformular oder Telefon.

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

      1. den Namen des Verbrauchers,
      2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
      3.  Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

Ergänzende Erläuterungen:
Das Formular sollte nur die o.g. gesetzlich erforderlichen Angaben abfragen. Als Angaben zur o.g. genannten Identifizierung des Vertrags kommen bspw. die Bestellnummer in Betracht oder dass dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird, die Bestellung in seinem Kundenkonto auszuwählen.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Ergänzende Erläuterungen:
Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgt also in zwei Schritten:
1. Betätigung der Widerrufsfunktion „Vertrag widerrufen“ und
2. Eingabe der nach o.g. Absatz (2) erforderlichen Informationen – bzw. Bestätigung der Angaben, wo der Unternehmer die Informationen bereitstellt (bspw. aus einem vorhandenen Kundenkonto) – sowie anschließende Betätigung der Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“.
Die Bestätigungsfunktion soll verhindern, dass ein Widerrufsrecht durch Nutzung der elektronischen Widerrufsfunktion versehentlich ausgeübt wird.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

Ergänzende Erläuterungen:
„Dauerhafter Datenträger“ im o.g. Sinne wäre bspw. eine E-Mail. Bei der Formulierung der o.g. Eingangsbestätigung sollte darauf geachtet werden, dass nicht der Eindruck entsteht, der Widerruf wäre bereits rechtlich geprüft oder gar akzeptiert worden. Formuliert werden sollte also bspw. „Wir haben Ihre Widerrufserklärung erhalten“, nicht aber „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt“.

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

Ergänzende Erläuterungen:
Für die Fristwahrung kommt es auf das Absenden über die Widerrufsfunktion an, nicht auf den Eingang beim Unternehmer.

Änderungen bei der Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung muss künftig auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion informieren.

In der Muster-Widerrufsbelehrung wird dazu gemäß Gestaltungshinweis 3 der ab 19.6.2026 gültigen Fassung von Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) EGBGB folgender Text einzufügen sein:

Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

Änderungen bei AGB und Datenschutzerklärung

Wird der Widerruf auch in AGB und/ oder Datenschutzerklärung thematisiert, sind unter Umständen auch dort Anpassungen betreffend die neue Widerrufsfunktion vorzunehmen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Online-Shops und sonstige Anbieter, die mit Verbrauchern Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche (einschließlich Mobil-Apps) abschließen, müssen bis spätestens 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion einrichten.

Zur Umsetzung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

    1. Einbindung der Widerrufsschaltfläche/-link
    2.  Einrichtung der Abfrage der vorgesehenen Informationen zum Widerruf (per Bereitstellung eines Eingabeformulars oder indem dem Verbraucher ermöglicht wird, im Kundenkonto bereits vorhandene entsprechende Informationen zu bestätigen)
    3. Einrichtung der Schaltfläche/ Link zur Bestätigung des Widerrufs
    4. Einrichtung der Eingangsbestätigung
    5. Erforderliche Anpassungen der Rechtstexte

Verstöße gegen die neuen Vorgaben zur Widerrufsfunktion können Abmahnungen nach sich ziehen und zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führen. Bei Verstößen mit Relevanz für Verbraucher in mehreren EU-Mitgliedsstaaten kommen außerdem Bußgelder in Betracht.

Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M.

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