Neue Informationspflichten bei digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen

25. Mai 2022

Bereits zum Jahreswechsel wurden spezielle Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte und über den Kauf von Waren mit digitalen Elementen in das deutsche Vertragsrecht eingeführt. Für solche Produkte bzw. Waren werden zum 28. Mai 2022 jetzt außerdem neue Informationspflichten ergänzt. Hintergrund all dieser Gesetzesänderungen ist die Umsetzung neuer Vorgaben europäischen Rechts.

Für Verbraucherverträge über digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen gelten ab 28. Mai 2022 neue Informationspflichten. Teilweise handelt es sich dabei lediglich um eine Aktualisierung bereits bisher bestehender Informationspflichten.

Was sind „digitale Produkte“?

Digitale Produkte sind „digitale Inhalte“ oder „digitale Dienstleistungen“ im Sinne des Gesetzes:

Digitale Inhalte im Sinne des Gesetzes sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (sei es auf körperlichen Datenträgern oder online zum Download oder Streaming)
Beispiele: Computerprogramme, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen, Apps für mobile Endgeräte, etc.

Digitale Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher

  1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen,
    Beispiele: Software-as-a-Service, Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele die in einer Cloud-Computing-Umgebung angeboten werden, etc.
  2. oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.
    Beispiele: Soziale Medien, Verkaufs-, Buchungs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen, gemeinsam genutzte cloudbasierte Textverarbeitung etc.

Was sind „Waren mit digitalen Elementen“?

Waren mit digitalen Elementen im Sinne des Gesetzes sind Waren, die in einer Weise digitale Produkte („digitale Produkte“ wie vorstehend definiert) enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können.
Beispiele: Smartphone mit Betriebssystem, intelligente Armbanduhr mit dafür erforderlicher Software, etc.

Welche Informationen sind bereitzustellen?

Unternehmer, die digitale Produkte oder Waren mit digitalen Elementen anbieten, müssen dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen wie bspw. ein Digital Rights Management, eine regionale Beschränkung per IP-Blocking o.ä.
  • soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen,

Die Begriffe „Funktionalität“, „Kompatibilität“ und „Interoperabilität“ sind im Gesetz wie folgt definiert: Danach ist „Funktionalität“ die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.

Zu welchem Zeitpunkt sind die Informationen bereitzustellen?

Die Informationen müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers (das ist in der Regel die verbindliche Bestellung des Verbrauchers) bereitgestellt werden, bspw. in der Artikelbeschreibung.

Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis