28. November 2018
Am 1. Januar 2019 wird das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG)) in Kraft treten und die derzeit noch geltende Verpackungsverordnung ablösen. Vertreiber sind u.a. verpflichtet, sich bei einer neu geschaffenen Zentralen Stelle zu registrieren.
Zielsetzung des neuen Verpackungsgesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, die Recycling-Quoten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen und das gesamte Abfallaufkommen zu verringern.
Für wen gilt das neue Verpackungsgesetz?
Das neue Verpackungsgesetz gilt für Vertreiber (jeder der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt), Letztvertreiber (Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt) und für Hersteller (Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt) von Verpackungen. Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind “aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.”
Damit sind auch Online-Händler erfasst, die Ware versandfertig verpacken. Erfasst wird also nicht nur die Verkaufsverpackung, sondern auch jede Umverpackung, bspw. in einen Karton oder eine Versandhülle. Aufgrund des Prinzips der erweiterten Produktverantwortung ist derjenige, der Verpackungen herstellt oder in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen. Das neue Verpackungsgesetz sieht zwei neue zentrale Pflichten für diese Vertreiber und Hersteller von mit Ware befüllten und beim Endverbraucher anfallenden Verpackungen, inklusive Füllmaterial, vor.
Registrierung bei Zentraler Stelle Verpackungsregister
Zum einen wird mit dem neuen Verpackungsgesetz eine „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen, der diverse Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verpackungsgesetzes zukommen. Jeder Händler, der mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die beim privaten Verbraucher anfallen, erstmals gewerblich in den Verkehr bringt, ist künftig verpflichtet, sich bei dieser Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Seite https://www.verpackungsregister.org/. Der Zentralen Stelle sind dann bestimmte Angaben wie Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackungen und Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, zu übermitteln.
Beteiligung an einem dualen System
Zum anderen sind die Hersteller verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen, also an einem System zur haushaltsnahen Sammlung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle, bei der eine Registrierungsnummer vergeben wird, ist Voraussetzung für die Beteiligung an einem solchen System. Erst danach kann ein Vertrag mit einem Entsorger abgeschlossen werden. Händler können unter neun dualen Systemen frei wählen, welchen Entsorger sie beauftragen. Eine Übersicht über die verschiedenen dualen Systeme finden Sie hier: http://www.recycling-fuer-deutschland.de/web/recycling/dl=historie
Autoren:
Laura Friederike Thies (freie jur. Mitarbeiterin der Kanzlei Dimolaidis) / Rechtsanwalt Marc Dimolaidis