21. September 2017
Der BGH gibt in seinem Urteil vom 01.03.2016 (Az. VI ZR 34/15) eine Orientierung dazu, wie der Portalbetreiber bei Beschwerden gegen anonyme Bewertungen zu verfahren hat. Im Streitfall ging es um ein Ärztebewertungsportal (Jameda). Besondere Relevanz hat die Entscheidung in all jenen Fällen, in denen die Bewertung Persönlichkeitsrechte betrifft, also insbesondere bei der Bewertung einzelner Personen.
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