5. September 2026
Ab dem 27. September 2026 müssen Unternehmer beim Verkauf von Waren an Verbraucher über die gesetzliche Gewährleistung durch eine EU-weit harmonisierte Mitteilung – das „Gewährleistungslabel“ – informieren. Gestaltung und Inhalt des Gewährleistungslabels sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 geregelt. Als rechtlich nicht verbindliche Auslegungshilfe hat die EU-Kommission dazu praktische Richtlinien veröffentlicht.
Anwendungsbereich
Die Pflicht gilt für den Verkauf körperlicher Waren an Verbraucher, einschließlich solcher mit digitalen Elementen. Nicht erfasst sind demgegenüber reine Dienstleistungen oder ausschließlich digitale Inhalte. Die nachstehende Darstellung beschränkt sich auf den Online-Handel, die Pflicht gilt aber unabhängig von der Art des Verkaufs, also beispielsweise auch für den stationären Verkauf.
Darstellung im Online-Shop
Für die Darstellung des Gewährleistungslabels enthält Anhang I der o.g. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 ein verbindliches Muster nebst Erläuterungen. In den eingangs bezeichneten praktischen Richtlinien stehen hochauflösende Vektor-Dateien des Gewährleistungslabels zum Download zur Verfügung. Keines der Elemente oder Texte des Gewährleistungslabels darf bearbeitet werden. Text- und Bildelemente müssen die gleichen Proportionen beibehalten und in ihrer Gesamtheit verwendet werden. Das Gewährleistungslabel muss in der Standard-Display-Größe leserlich sein. Es muss ein klickbarer Link auf dieselbe Zielseite wie diejenige, auf die der im Gewährleistungslabel enthaltene QR-Code verweist, bereitgestellt werden (Link für die deutschsprachige Fassung: www.europa.eu/youreurope/garantien).
Abb.: So sieht das Gewährleistungslabel aus.
Einbindung im Online-Shop
Das Gewährleistungslabel muss vor Vertragsschluss in hervorgehobener Weise eingebunden werden, beispielsweise auf der Artikelseite oder auf der Check-Out-Seite. Auch eine zentrale Darstellung, etwa im Header des Shops oder in einer Produktübersicht, kann ausreichen, sofern sie hinreichend hervorgehoben erfolgt. Exemplarische Darstellungen sind in den eingangs genannten praktischen Richtlinien enthalten. Diesen zufolge soll – was rechtlich allerdings zweifelhaft ist – anstelle einer unmittelbaren Darstellung auch ausreichen, wenn lediglich ein aussagekräftiger Hinweis (z.B. “Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“) eingebunden wird und beim ersten Klick darauf oder Mouse-Over das Gewährleistungslabel angezeigt wird; der Hinweis muss dann natürlich seinerseits hinreichend hervorgehoben dargestellt werden (z.B. größere Schrift und andere Schriftfarbe) und sollte als Link bzw. Mouse-Over erkennbar sein (z.B. Unterstreichung und andere Schriftfarbe). Schließlich muss das Gewährleistungslabel auch in die Bestätigungsmail eingebunden werden.
Bei sonstigen Verkaufswegen
Die o.g. Ausführungen gelten gleichermaßen für den Online-Verkauf auf Marktplätzen. Beim Fernabsatz im Wege individueller Kommunikation, bspw. per E-Mail, kann das Gewährleistungslabel z.B. im Angebot eingebunden werden; für die Darstellung und Einbindung gelten ansonsten ebenfalls die o.g. Ausführungen.
Für den stationären Handel gelten einige Besonderheiten, die hier nicht behandelt werden.
Weitere Informationspflichten ab 27.9.2026
Neben der Informationspflicht betreffend das Gewährleistungslabel werden zum 27.9.2026 noch weitere Informationspflichten für Verträge mit Verbrauchern eingeführt. Dazu hier nur ein kurzer Überblick, ohne Erläuterung im Detail:
Ähnlich der Einbindung des Gewährleistungslabels ist ab 27.9.2026 ein Garantielabel einzubinden, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt.
Weitere Informationspflichten ab 27.9.2026 betreffen umweltfreundliche Liefermöglichkeiten (sofern verfügbar), einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, die Weitergabe vom Hersteller oder Anbieter bereitgestellter Informationen zur Mindestdauer von Softwareaktualisierungen bei digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen sowie den nach Unionsrecht festgelegten Reparierbarkeitswert von Waren bzw. – sofern ein solcher nicht anwendbar ist – die Weitergabe vom Hersteller bereitgestellter Informationen zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsanleitungen und Einschränkungen der Reparierbarkeit von Waren.
Fazit: Was ist zu tun?
Für Online-Händler empfiehlt sich nun, zum 27.9.2026 die Dateivorlage für das Gewährleistungslabel von der bezeichneten Website herunterzuladen und nach Maßgabe der im Artikel dargestellten Vorgaben im Online-Shop einzubinden, außerdem in die E-Mail mit der Bestellbestätigung. Für Händler, die ihre Ware im Wege individueller Kommunikation per E-Mail verkaufen, empfiehlt sich eine Einbindung in die Angebots-Mail.
Weiters sollte der Unternehmer prüfen, in welchem Umfang er von den weiteren o.g. Informationspflichten, die zum 27.9.2026 eingeführt werden, betroffen sein könnte, sich über die betreffenden Informationspflichten informieren und sie ebenfalls zum 27.9.2026 umsetzen.
Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M.
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