Werbung mit Rabatten

28. März 2014

Bei der Werbung mit Rabatten gibt es eine Reihe von Spielregeln zu beachten. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Vorgaben. Auf eine Darstellung der Einzelheiten wird vorliegend verzichtet. Die Betrachtung bezieht sich auf den Rabatt in Form des Preisnachlasses (statt in Form von Zugaben oder Geschenken – für Rabatte dieser Art gelten weitere Besonderheiten):

I. Unangemessene Beeinflussung nach § 4 Nr.1 UWG

Nach § 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handelt unlauter, wer durch eine geschäftliche Handlung die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern durch unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigt.

Grundsätzlich ist die Rechtsprechung in der Frage einer bloßen unsachlichen Beeinflussung in den letzten Jahren sehr viel großzügiger geworden.

Denkbar ist eine unsachliche Beeinflussung beispielsweise bei einer sehr kurzen Befristung des Rabattangebotes, beispielsweise auf wenige Minuten (eine Befristung auf einen Tag hat der BGH zuletzt für rechtmäßig befunden). Selbst dann dürfte es aber noch auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.

II. Transparenzgebot nach § 4 Nr.4 UWG

Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt (Transparenzgebot).

Grundsätzlich müssen diese Angaben bereits in der Werbung erfolgen. Bei räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums kommen insoweit unter bestimmten Voraussetzungen allerdings Erleichterungen in Betracht.

Informiert werden muss der Verbraucher insbesondere über

      • ggf. zeitliche Befristungen der Aktion: Ist die Aktion befristet, muss das Ablaufdatum genau angegeben werden, die Angabe „nur für kurze Zeit“ wäre unzureichend. Zeitliche Befristungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht willkürlich verlängert werden; auch dürfen sie nicht unangemessen lange dauern.
      • eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, Mindest- oder Maximalabnahmemengen
      • ggf. weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme, bspw. vom Preisnachlass ausgeschlossene Waren und Warengruppen

III. Verbot der Irreführung nach § 5 UWG

Rabattwerbung kann gegen das Verbot der Irreführung nach § 5 UWG verstoßen.

        • § 5 Absatz 4 UWG zufolge gilt beispielsweise die Vermutung, dass Werbung mit der Herabsetzung eines Preises, der zuvor nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde, irreführend ist (es soll vermieden werden, dass bspw. direkt vor der Rabattaktion der Preis hochgesetzt wird, um den Rabatt dann besonders vorteilhaft erscheinen zu lassen).
        • Eine besonders umfangreiche Rechtsprechung gibt es zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen:Hier muss insbesondere deutlich sein, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Fehlen Angaben dazu, so wird der Verkehr davon ausgehen, dass es sich um den ehemaligen eigenen Preis des Anbieters handelt. Ist ein anderer Preis gemeint, so ist dies anzugeben (bspw. „UVP“).

IV. Weitere Vorgaben:

Unzulässig können Waren- oder Dienstleistungsangebote an Verbraucher zu einem bestimmten Preis bei unzureichender Bevorratung sein (Lockangebote im Sinne von Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG).

Bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen (bspw. „10% auf alles“) gilt die Erleichterung, dass nicht jede einzelne Ware mit dem rabattierten Preis gekennzeichnet werden muss, § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung.

Für Räumungs- und Jubiläumsaktionen gelten besondere Anforderungen.

Rabattverbote bestehen nach Buchpreisbindungsgesetz, Heilmittelwerbegesetz und Arzneimittelgesetz in Verbindung mit der Arzneimittelverordnung.

Autor: RA Marc Dimolaidis, LL.M.