Handlungsbedarf bei Verjährungsklauseln in AGB

29.10.2013

Aufgrund eines aktuellen Urteils des BGH sollten AGB-Klauseln geprüft und ggf. geändert werden, mit denen die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers abgekürzt wird. Solche Klauseln finden sich in zahlreichen AGBs, insbesondere auch von Online-Shops. Im Einzelnen geht es um Folgendes:

Die zweijährige gesetzliche Gewährleistungsfrist für Sachmängelansprüche in Kaufverträgen kann in AGB gegenüber Unternehmern, also solchen Kunden, die den Vertrag in Ausübung ihres Gewerbebetriebes oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen, auf ein Jahr abgekürzt werden. Beim Verkauf von gebrauchten Sachen ist dies auch gegenüber Nicht-Unternehmern, also Verbrauchern, zulässig.

Der BGH hat mit einem aktuellen Urteil vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12 (in dem Fall ging es um einen Gebrauchtwagenkauf) entschieden, dass eine solche Klausel zur Abkürzung der Verjährung in AGB unwirksam ist, wenn bestimmte Schadensersatzansprüche nicht von der Klausel ausgenommen sind. Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann nämlich in AGB die Haftung weder für Körper- und Gesundheitsschäden ausgeschlossen oder begrenzt werden (und dies gilt dem BGH zufolge auch für eine zeitliche Begrenzung der Haftung , wie sie bei einer Klausel zur Abkürzung der Verjährung erfolgt) noch für sonstige Schäden, wenn diese Schäden grob schuldhaft herbeigeführt wurden. In einem kurz darauf ergangenen weiteren Urteil vom 19.06.2013, Az. VIII ZR 183/12 hat der BGH außerdem entschieden, dass diese Grundsätze nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten.

Fazit:

Wenn die eigenen AGB eine entsprechende Klausel zur Abkürzung der Verjährung enthalten, dann sollte diese Klausel geprüft und ggf. dahingehend ergänzt werden, dass die Abkürzung der Verjährung keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche des Käufers findet, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet sind, oder die auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

Autor: RA Marc Dimolaidis LL.M.