Datenschutzerklärung: Erhöhtes Risiko bei Fehlern

22.8.2013

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12 entschieden, dass eine fehlende Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Dies hat u.a. zur Folge, dass eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung im Wege einer kostenpflichtigen Abmahnung angegriffen werden kann, bei der der Verletzer zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird.

Auch wenn einige Gerichte in der Vergangenheit anders entschieden haben (kein Wettbewerbsverstoß) und eine höchtsrichterliche Klärung noch aussteht, erhöht sich mit der Entscheidung des OLG Hamburg das rechtliche Risiko bei fehlender oder unzureichender Datenschutzerklärung beträchtlich. Denn bislang droht in der Praxis bei Verstößen „nur“ ein Bußgeld der Datenschutzbehörden, die aber bei einfachen Verstößen bisher nicht oder nur selten tätig werden.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Datenschutzerklärung ergibt sich aus § 13 Telemediengesetz. Nach dieser Vorschrift hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs in allgemein verständlicher Form zu unterrichten über:

  • Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
  • Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU und des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum)

Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Fazit:

Mit mit dem aktuellen Urteil des OLG Hamburg haben sich die rechtlichen Risiken aus Verstößen gegen das Datenschutzrecht für Website-Betreiber deutlich erhöht. Vordringlich ist jetzt zunächst, für eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung zu sorgen. Vorhandene Datenschutzerklärungen sollten auf Aktualität überprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn seit der Erstellung der Datenschutzerklärung Änderungen an der Website vorgenommen worden sind, die möglicherweise personenbezogene Daten betreffen – bspw. Einbindung von Funktionalitäten sozialer Netzwerke, von Werbeprogrammen, die mit Cookies arbeiten, von Webanalyse-Diensten etc.

Autor: RA Marc Dimolaidis, LL.M.

Gerne unterziehen wir Ihre Datenschutzerklärung einer kostenlosen Kurzprüfung und informieren Sie, ob bereits auf den ersten Blick Handlungsbedarf erkennbar wird. Dazu können Sie uns einfach

>> hier die Internetadresse Ihrer Website mitteilen,

auf der sich die Datenschutzerklärung befindet. Kosten entstehen Ihnen durch diese Kurzprüfung nicht.