7. September 2015
Wie sicher jedem Online-Händler bekannt ist, muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher bereits VOR Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht werden. Ausreichend ist dafür eine deutlich sichtbare Verlinkung auf der Website an üblicher Stelle.
Nicht ganz so bekannt ist hingegen, dass die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher außerdem auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung zu stellen ist, bspw. per E-Mail, und dass (nach herrschender Meinung) die Widerrufsfrist nicht anläuft, bevor dies nicht geschehen ist. Weiterlesen
