8. Oktober 2021
Aufgrund des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ ändern sich ab 1. März 2022 u.a. die gesetzlichen Vorgaben für bestimmte Laufzeitverträge (Abos).
Die gesetzlichen Vorgaben für die Regelung der Vertragslaufzeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werklieferungen zum Gegenstand haben, ändern sich ab 1. März 2022 wie folgt:
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- Der Vertragspartner darf – wie bisher – für eine Vertragslaufzeit von höchstens zwei Jahren gebunden werden.
- Eine stillschweigende Verlängerung der Vertragslaufzeit ist nur dann zulässig, wenn sie
– für unbestimmte Zeit erfolgt und
– dem Vertragspartner das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.
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- Die anfängliche Vertragslaufzeit muss bis einen Monat vor Ablauf kündbar sein.
Eine Abweichung von diesen Vorgaben ist zwar grundsätzlich möglich, müsste aber mit dem Verbraucher individuell ausgehandelt werden. Die Anforderungen für die Wirksamkeit einer solchen Individualvereinbarung sind sehr hoch. Es bedarf einer tatsächlichen Verhandlungsbereitschaft und eines wirklichen Aushandelns.
Ab 1. Juli 2022 werden Unternehmer bei entgeltlichen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr außerdem verpflichtet sein, eine Kündigungsschaltfläche bereitzustellen, die bestimmten Anforderungen entsprechen muss und dem Verbraucher die Kündigung erleichtern soll.
Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M.