Neue Vorgaben für die Werbung mit Kundenbewertungen

25. Mai 2022

Bei der Werbung mit Kundenbewertungen muss ab 28.5.2022 darüber informiert werden, ob sichergestellt wird, dass es sich um „echte“ Bewertungen handelt. Ggf. ist über den Prüfprozess zu informieren, u.a. auch dazu, ob alle oder nur ausgewählte Bewertungen veröffentlicht werden.

Aufgrund der Umsetzung diverser Neuerungen des europäischen Rechts in nationales Recht ergeben sich für die Werbung mit Kundenbewertungen ab 28.5.2022 folgende Vorgaben:

1.)     Erforderliche Informationen

Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so muss der Unternehmer darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Die Regelung folgt aus dem neuen § 5b Absatz 3 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Zweck der Regelung ist es, eine Irreführung über die Authentizität solcher Bewertungen zu vermeiden.

Zu Einzelfragen der Regelung finden sich in der Gesetzesbegründung folgende Hinweise:

  • [Informationen auch dann erforderlich, wenn keine Überprüfung erfolgt:] Der Unternehmer muss darüber informieren, ob er vor Veröffentlichung der Verbraucherbewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit trifft. Ergreift er gar keine Maßnahmen, muss er auch über diesen Umstand informieren.
  • [Umfang und Inhalt der Informationen:] Wenn der Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergreift, muss er Informationen darüber bereitstellen, welche Prozesse und Verfahren er zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen ergreift. Beispielsweise kann der Unternehmer nur solche Bewertungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern zulassen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auch über seine Plattform erworben haben. Bereitgestellt werden müssen auch eindeutige Informationen dazu, wie mit Bewertungen im Rahmen dieses Prüfprozesses umgegangen wird, etwa nach welchen Kriterien Bewertungen aussortiert werden und ob alle Bewertungen – positive wie negative – veröffentlicht werden.
  • [Keine Anwendbarkeit bei bloßer Verlinkung auf Veröffentlichungen Dritter:] Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst dabei laut Gesetzesbegründung nur solche Unternehmer, die selbst Verbraucherbewertungen zugänglich machen. Verweist der Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucherbewertungen, die von Dritten über die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung veröffentlicht worden sind, besteht die Pflicht nicht.

2.)     Falsche Darstellung von Bewertungen

Nach der neuen Nummer 23c des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG ist stets unlauter die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.

Empfehlungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern erfassen auch „likes“ in sozialen Medien. Eine falsche Darstellung von Bewertungen liegt bspw. vor, wenn selektiv nur positive Bewertungen veröffentlicht, negative hingegen gelöscht werden. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn die positive Interaktion einer Nutzerin oder eines Nutzers mit einem bestimmten Online-Inhalt mit einem anderen – wenn auch in Zusammenhang stehenden – Inhalt verknüpft oder auf diesen übertragen wird, und so der Anschein erweckt wird, die Nutzerin oder der Nutzer befürworte auch den anderen Inhalt.

Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis