3. Oktober 2022
Seitenbetreiber, die Google Fonts einsetzen, werden derzeit massenhaft abgemahnt. Besonders tückisch: Vielen Website-Betreibern ist gar nicht bewusst, dass sie Google Fonts nutzen. Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob im Quelltext der Website die betreffenden Verlinkungen „fonts.googleapis.com“ und/oder „fonts.gstatic.com“ eingebunden sind.
Beanstandet wird, dass beim Laden der Schriften auf einer Website, auf der Google Fonts eingebunden ist, die IP-Adresse des Besuchers ohne dessen Einwilligung an Google weitergeleitet wird.
Eine solche Weiterleitung der IP-Adresse an Google ist nach Auffassung des Landgerichts München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20 ohne Einwilligung des Nutzers nicht zulässig.
Die Einholung einer Einwilligung für das Laden von Schriften dürfte aber wenig Sinn machen, weil bei ausbleibender Einwilligung die „falschen“ Schriften angezeigt werden müssten.
Um einen Verstoß bei der Nutzung von Google Fonts zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, die Schriften lokal zu laden, also auf einem eigenen Server bzw. Webspace abzulegen und von dort zu laden anstatt vom Google Server.
Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M.