29. März 2022
Zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet sind solche Unternehmer, die Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten (bspw. „1 € / Kg“, „1 € / Liter“, „1 € / m“ etc.) oder gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen für solche Warenangebote werben. Der Grundpreis muss neben dem Gesamtpreis klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden.
Ab 28.5.2022 dürfen bei der Angabe von Grundpreisen nur noch folgende Mengeneinheiten verwendet werden:
1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware
Damit entfällt die bisherige Möglichkeit, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, abweichende Mengeneinheiten zu wählen.
Gesetzlicher Hintergrund ist eine Neuregelung der Preisangabenverordnung zum 28.5.2022, mit der diverse neue Vorgaben des europäischen Rechts in nationales Recht umgesetzt werden.
Besonderheiten gelten – wie schon bisher – in folgenden Fällen:
- Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.
- Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
- Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.
- Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.
- Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf
das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. - Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Weitere Besonderheiten gelten bei Preisermäßigungen, hierzu siehe §§ 9 und 11 der neuen Preisangabenverordnung.
Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M.