29. März 2022
Aufgrund einer Neuregelung der Preisangabenverordnung zum 28.5.2022, mit der diverse neue Vorgaben des europäischen Rechts in nationales Recht umgesetzt werden, ergeben sich für Preisermäßigungen folgende Änderungen:
Ab 28.5.2022 ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde.
Das gilt sowohl für das Anbieten von Waren als auch für die Werbung als Anbieter von Waren, wenn unter Angabe von Preisen geworben wird.
Zweck der Neuregelung: Die 30-Tagesfrist soll verhindern, dass Gesamtpreise im Vorfeld von Preisermäßigungen kurzzeitig erhöht werden und so der Eindruck vermittelt werden kann, dass, bezogen auf diese erhöhten und ggf. nur unverhältnismäßig kurz verlangten Preise, vermeintlich eine besonders große Preisermäßigung gewährt wird.
Keine Anwendung finden die Vorgaben in folgenden Fällen:
- Allgemeine Preisaussagen (bspw. „Knallerpreise“): Die Vorgaben finden laut Gesetzesbegründung keine Anwendung auf eine reine Verwendung von allgemeinen Preisaussagen ohne werbliche Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung, so wie beispielsweise die Bewerbung von „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“.
- Keine Angabe des vorherigen Preises: Die Vorgaben finden laut Gesetzesbegründung keine Anwendung auf die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises.
- Neu ins Sortiment aufgenommene Produkte: Die Vorgaben finden laut Gesetzesbegründung keine Anwendung, wenn der Händler für ein Produkt wirbt, das er neu in sein Sortiment aufnimmt, da er für dieses nicht über einen vorherigen Gesamtpreis verfügt. Händler können daher unter Beachtung der Vorgaben des UWG weiterhin mit Einführungspreisen werben oder ihren Gesamtpreis für ein neu ins Sortiment genommenes Produkt wie bisher in Relation zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzen, wobei aber klar ersichtlich sein muss, dass es sich nicht um eine Ermäßigung des eigenen Preises handelt.
- Werbeaktionen in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“, etc.: Die Vorgaben gelten laut Gesetzesbegründung nicht für Werbeaktionen in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“, etc. Hierbei handelt es sich um sogenannte Werbung mit Drauf- bzw. Dreingabe. Es wird nicht mit einer auf einzelne Waren bezogenen Preisermäßigung geworben, sondern dem Kunden das Angebot eines Erwerbs zusätzlicher Waren oder größerer Stückzahlen zum selben Preis gemacht.
- Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen: Die Vorgaben gelten laut Gesetzesbegründung nicht für Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen.
- Individuelle Preisermäßigungen: Die Vorgaben finden keine Anwendung bei der Bekanntgabe von individuellen Preisermäßigungen. Individuelle Preisermäßigungen sind laut Gesetzesbegründung solche, die im Einzelfall im Rahmen von Verhandlungen, also z. B. beim sogenannten „Feilschen“ oder aus eigener Entscheidung (z. B. aus Kulanz) gewährt werden.
- Schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit: Die Vorgaben finden keine Anwendung bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in
geeigneter Weise kenntlich gemacht wird. - Werbung mit einem (sonstigen) Preisvergleich: Die Vorgaben finden laut Gesetzesbegründung keine Anwendung auf die Werbung mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung), sofern für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.
Besonderheiten gelten in folgenden Fällen:
- Schrittweise Preisermäßigung: Erfolgt die Preisermäßigung schrittweise und ohne Unterbrechung (bspw. erste Woche 100 Euro, zweite Woche 90 Euro, dritte Woche 80 Euro, bspw. zwecks Abverkauf einzelner Produkte zur Lagerräumung), dann kann für die Ermittlung des niedrigsten vorherigen Preises auf die 30 Tage vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung abgestellt werden.
- Grundpreispflichtige Ware: Handelt es sich um grundpreispflichtige Ware (also Ware, für die ein Grundpreis wie „1,- €/ Kg“, „1,- € / Liter“, 1,- € / m“ etc. anzugeben ist) so ist neben dem ursprünglichen Gesamtpreis auch der ursprüngliche Grundpreis anzugeben, bezogen auf den Zeitpunkt des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung. Handelt es sich um eine Ware, für die nur ein Grundpreis, aber kein Gesamtpreis anzugeben ist (so bei „loser Ware“), so ist der niedrigste Grundpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung anzugeben.
Weitere Regelungen zu Preisermäßigungen:
Weitere Regelungen zu Preisermäßigungen finden sich in § 9 der neuen Preisangabenverordnung. Dort geht es um diverse Ausnahmefälle, in denen bei Preisermäßigungen der neue Gesamtpreis oder Grundpreis nicht angegeben werden muss, so etwa bei individuellen Preisermäßigungen oder bei bestimmten zeitlich begrenzten Preisermäßigungen.
Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis LL.M.